Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 14.02.1979 – 1 StR 373/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_373/79 BESCHLUSS Auiy, |
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Robert Magnus K gun zus 7GB, geboren am u 1950 in DB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24, Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Februar 1979 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt worden ist (II. des Urteilsspruchs).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,
Gründe§
Die Rüge, daß die Vorschrift des § 265 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 1) StPO verletzt worden sei, weil das Tatgericht es unterlassen habe, den Angeklagten durch den Vorsitzenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß es, wie dann geschehen,
Entscheidungen nach § 69 Abs. 1 und 3, § 69 a Abs. 1 StGB treffen wird, ist begründet (vgl. BGHSt 18, 288; 22, 29, 31). Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß kann nicht ausgeschlossen werden, Infolgedessen kann Absatz II. des Urteilsspruchs keinen Bestand haben.
Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.
Pikart Loesdau Zipfel
Herdegen Kuhn