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BGH Urteil vom 13.02.1979 – 5 StR 702/78

5. Strafsenat

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5_StR_ 702/78

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

1. den Heilpraktiker Martin Otto H GER aus WW, geboren am MED 1933 in mE,

2. Dr.med. Rudolf 1 Hl zus Lg ve: og,

dort geboren am WB 1512,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Februar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: > als Verteidiger des Angeklagten HE,

Rechtsanwalt von EB aus :ggEmiD als Verteidiger des Angeklagten Dr. I,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Hinterthür und Dr.I@BB csegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25.November 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Hi

1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte HB die Ablehnung seiner Beweisamträge vom 7. und 44.November 1977 beanstandet, bleiben schon deswegen ohne Erfolg, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben worden sind: Der Beschwerdeführer hat das Beweisthema nicht angegeben.

2, Die auf die §§ 74, 337 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen |] gerichtete Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht verworfen.

Richtig ist, daß ein Sachverständiger nicht rechtlich zu bewerten hat, ob ein Angeklagter Sorgfaltspflichten verletzt hat. Es ist ferner nicht Aufgabe des Sachverständigen, Beweise abschließend zu würdigen. Schließlich mag es auch unzweckmäßig sein, wenn ein Sachverständiger Ausdrücke wie "in Kauf nehmen" benutzt, denen im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Bedeutung beigemessen wird.

Obwohl hiernach einzelne Äußerungen des Sachverständigen Bedenken erregen, ergibt doch die notwendige Gesamtwürdigung des Sachverhalts, daß der Angeklagte keinen Grund für die Besorgnis hatte, der Sachverständige sei befangen.

Der Sachverständige BED natte dem Gericht bei der Aufgabe zu helfen, auf einem Spezialgebiet, das die Gerichte selten beschäftigt, die für den Vorwurf der Fahrlässigkeit bedeutsamen Tatsachen zu sammeln und ihre Zusammenhänge zu verstehen. Er hatte sich u.a. darüber zu äußern, welche Sorgfaltspflichten auf diesem Gebiet bestehen und in welcher Weise der Angeklagte HMEE ihnen unter den gegebenen Umständen nachkommen konnte; er hatte dabei auf Sicherheits-

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bestimmungen, technische Normen und vergleichbare Grundsätze hinzuweisen und durfte dem Richter auch erläutern,

ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Verhalten des Angeklagten von solchen Richtlinien abgewichen ist. Unter diesen Umständen ergibt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise, daß der Sachverständige Pe mit seinen Bemerkungen über die Pflichtverletzungen und die Einlassung

des Angeklagten keine strafrechtliche Beurteilung abgegeben, sondern das Ergebnis seiner Untersuchungen über spezielle Sorgfaltsanforderungen zusammengefaßt hat. Der Hinweis des Sachverständigen auf Literatur und behördliche Auflagen sollte ersichtlich ebenfalls nicht das strafrechtliche Urteil über die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten vorwegnehmen, sondern erläutern, wie sich der Angeklagte über die üblichen Anforderungen unterrichten konnte. Die weiterhin beanstandete Bemerkung, der Angeklagte habe Mängel der Druckkammer "in Kauf genommen", war nicht in dem strafrechtlichen Sinne zu verstehen, daß dem Angeklagten ein bedingter Vorsatz oder bewußte Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde; bei vernünftiger Betrachtung mußte diese Äußerung eines Nichtjuristen vielmehr in dem Sinne verstanden werden, daß die Druckkammer in Hannover betrieben worden ist, obwohl dem Angeklagten Hi» EB bestimmte Mängel bekannt waren. Die Äußerung des Sachverständigen, Mitarbeiter des Angeklagten HB hätten die Anlage für "idiotensicher" gehalten, gab nur eine aus dem bisherigen Beweisergebnis gewonnene Anknüpfungstatsache wieder.

II. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. I»

Die Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht gegen § 244 Abs.4 StPO verstoßen, als es den Antrag, den psychologischen Sachverständigen Dr.M@B zu dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu vernehmen, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat; auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) drängte den Tatrichter nicht zu einer solchen Beweiserhebung.

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Der Tatrichter hat, seine durch Lebenserfahrung und richterliche Praxis gewonnene Sachkunde ausweisend, in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, daß die in dem Beweisamtrag behaupteten, zum Teil auch im Urteil festgestellten Besonderheiten der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers Dr.L@B und sein Verhalten am 10.Februar 1976 weder auf eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung noch auf einen anderen abnormen Befund hinweisen, der den Beschwerdeführer am 9.Februar 1976 bei der Wahrnehmung seiner Pflichten hätte behindern können.

III. Zur Anwendung sachlichen Rechts

Die sachlichrechtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Der Tatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, daß beide Beschwerdeführer am 9.Februar 1976 unter einer erheblichen inneren Belastung standen, weil die bei dem Patienten 2 ] notwendig gewordene Rekompressionsbehandlung und das Interesse, die anderen Patienten aus der Kammer "gesund und heil herauszubringen" (UA S.61), nicht leicht aufeinander abgestimmt werden konnten. Das Landgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch nicht übersehen, daß die Beschwerdeführer möglicherweise während einzelner Abschnitte des Tatgeschehens, zumindest während der letzten Kammerfahrt, nicht mehr in der Lage waren, eine zutreffende Unterrichtung über die einzuhaltenden Auftauchzeiten einzuholen. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, stützt das Landgericht insoweit den Fahrlässigkeitsvorwurf im wesentlichen darauf, daß die Beschwerdeführer sich vorher nicht ausreichend auf Zwischenfälle dieser Art vorbereitet hatten. Deswegen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht u.a. auf die Anforderungen nach Spalte 4 der Notfalltabelle abhebt, obwohl den Beschwerdeführern die Angaben aus Spalte 4 im entscheidenden Augenblick nicht zur Verfügung standen.

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Die Verantwortung des Angeklagten Dr. Le für das Tatgeschehen nach dem Eintreffen des Mitangeklagten HE ergibt sich aus den Feststellungen: Der Entschluß

des Angeklagten Ham, einen raschen vorzeitigen Aufstieg vorzunehmen, fand die Billigung des Angeklagten

Dr. LE (UA S.61); dieser hat die Anweisung zum Durchtauchen um 14.48 Uhr selbst gegeben (UA S.64).

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepel