Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 31.01.1979 – 2 StR 717/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Mr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

na

in der Strafsache

gegen

die kaufmännische Angestellte Iva F EEE , geborene LM aus Rp. seboren am MEN

1938 in KO, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betrugs u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. August 1978 in den Fällen 6 bis 11 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.

rc

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauchs eines Ausweispapieres und wegen eines weiteren versuchten Betrugs unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 3. Juni 1975 (222 Ds 147/75) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen sie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

I.

Die Rüge, der Verurteilung in den Fällen 1 bis 5 stehe ein Verfahrenshindernis entgegen, ist unbegründet.

+E

im Verhältnis zu den Fällen 6 (auf UA S, 19, 20 versehentlich "7") bis 11, als rechtlich selbständige Taten gewertet hat. Die fortgesetzte Handlung setzt einen Gesanmtvorsatz voraus. Dieser muß die geplante Tat in ihren Teilen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7).

Der am 18. Februar 1975 versuchte Betrug (Fall 5), bei dem die Angeklagte mit ihrem richtigen Namen bei einem Versandhaus schriftlich Waren bestellt hatte, unterscheidet sich in seiner Ausführung ganz wesentlich von dem Vorgehen der Angeklagten am 25. und 27. Februar 1975 (Fälle 1 bis 4), bei dem sie zusammen mit EB Kreditinstitute aufsuchte und unter falschem Namen und mit falschen Papieren Geldkredite erschwindeln wollte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Angeklagte am 18. Februar 1975 einen sowohl die Warenbestellung als auch die Geldbeschaffung unfassenden Gesamtplan gehabt hätte. Daß sich die Strafkammer dazu nicht geäußert hat, 1äßt nicht darauf schließen, sie habe dieser Frage zum Nachteil der Angeklagten keine Beachtung geschenkt. Vielmehr hatte sie unter den gegebenen Unständen zu Erörterungen insoweit keinen Anlaß.

Die nächste Betrugshandlung beging die Angeklagte neun Monate später (Fall 7, UA S. 11). Auch insoweit ist

Ein von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren kann, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist, jederzeit wieder aufgenommen werden. Insoweit gelten die Einschränkungen, die das Gesetz in § 154 Abs. 3 und 4 StPO für die Wiederaufnahme des Verfahrens macht, nicht. Grundsätzlich bewirken nur rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts, die das Verfahren sachlich beenden, einen Verbrauch der Strafklage, nicht aber Verfügungen der Staatsanwaltschaft (BGHSt 10, 104, 106). Hiervon macht § 154 StPO keine Ausnahme. Nach einhelliger Meinung finden daher die Vorschriften des 8 154 Abs. 3 und Abs. 4 StPO nur bei solchen Verfahren Anwendung, die durch einen Gerichtsbeschluß eingestellt worden sind (BGH, Urteil vom 1. April 1953 - 3 StR 484/52 -; BGH, Urteil vom 10. Juli 1964 - 4 StR 210/64 -; Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 154 Rdn. 13; Kleinknecht, 33. Aufl., § 154 Rdn. 9). Einer strafrechtlichen Verfolgung der Angeklagten wegen der als Fälle 1 bis 5 abgeurteilten Taten stand hiernach nichts im Weg.

II.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt folgendes:

1. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die fortgesetzte Handlung in den Fällen 1 bis 4 und die Tat im Fall 5, auch

nichts ersichtlich, was die Strafkammer zur Prüfung verpflichtet hätte, ob diese Handlung und die folgenden Taten

bereits am 27. Februar 1975 oder früher mitgeplant gewesen seien.

b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang in den Fällen 6 bis 11 der Urteilsgründe verneint hat. Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, daß die Angeklagte "erst nach dem Abschluß: der Bestellung bei einem Versandhaus den Entschluß faßte, auch andere Versandhäuser auf ähnliche Weise betrügerisch zu schädigen" (UA S. 16). Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen, nach denen die Angeklagte "in der Zeit von Mai bis 23. Dezember 1976" bei der Firma BOB GmbH in PO zehn (UA Ss. 10), im selben Zeitraum aber auch bei den Firmen We (UA S. 11), KU (UA Ss. 13), "Pa (richtig wohl: "Pem) (UA Ss. 11, 12) sowie nochmals bei der bereits genannten Firma BB (UA S. 12) jeweils eine oder mehrere betrügerische Warenbestellungen aufgegeben hatte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkanmmer bei widerspruchsfreier Würdigung des Sachverhalts und bei Anwendung der in BGHSt 23, 33, 35; 26, 4, 5 dargelegten Grundsätze auch in den Fällen 6 bis 10, möglicherweise unter Einschluß des Falles 11, zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs gekommen wäre.

2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die von der Angeklagten im Rahmen der einzelnen strafbaren Handlungen

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entfalteten Tätigkeiten als Täterschaft und nicht als Beihilfe gewürdigt. Die Angeklagte hat in all den Fällen, derentwegen sie verurteilt worden ist, die zur Verwirklichung der einschlägigen Straftatbestände erforderlichen Handlungen in eigener Person vorgenommen (§ 25 Abs. 1 StGB).

Sie war es, die in Betrugsabsicht die Kreditinstitute oder Versandunternehmen getäuscht hatte. Sie hatte Falschurkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt und gebraucht. Sie war es auch, die zu demselben Zweck einen fremden Personalausweis benutzt hatte. Die von EB bei dem Versuch .der Geldbeschaffung und möglicherweise bei den Warenbestellungen (vgl. UA S. 18) entwickelte Initiative und auf die Angeklagte ausgeübte Einflußnahme ändern daran nichts und stellen auch das Eigeninteresse der Angeklagten am jeweiligen Taterfolg, das in ihrer Aktivität bei der Begehung der Taten und bei der Verwendung der erlangten Gegenstände zum Ausdruck gekommen ist, nicht infrage.

53. Daß die Strafkammer in die aus den Einzelfreiheitsstrafen von vier und zwei Monaten und der Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe fehlerhafterweise die im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. April 1976 für den Bankraub vom 28. Mai 1975 ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe nicht mit einbezogen hat, beschwert die Angeklagte nicht, da ihr der Vorteil der Gesamtstrafenbildung im Rahmen der fortbestehenden Gesamtstrafe jenes Urteils zukommt.

-B-

Die im Urteil des Landgerichts Köln ausgesprochenen Strafen können aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 20) auch nicht mit einer für

die Fälle 6 bis 11 festzusetzenden Strafe zur Gesamtstrafe verbunden werden.

Schumacher Mösl Müller Meyer Maier