Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 10.07.1964 – 4 StR 210/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2167 017°
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Harry HOEEEEEB , scuoren am EEE 2925
in Tg bci " zur Zeit im Tbc-Krankenhaus für Justizscfangene in Sp,
wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bunäesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler . Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt a) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ve i acer Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Biclefeld vom 23. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfang wird dic Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
Im übrigen wird dic Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung dcs sachlichen Recht».
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren kann, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist, jederzeit auch ohne die Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO wieder aufgenommen werden, Grundsätzlich verbrauchen nur rochtskräftige Entscheidungen des Gerichts, die das Verfahren sachlich boenden, die Strafklage, nicht. aber Verfügungen der Staatsanwaltschaft (BGHSt 10, 104, 106). Hiervon macht § 154 StPO keine Ausnahme. Näth: ‚einholliger Meinung gelten daher die einschränkenden Bedingungen für die Wiederaufnahme des § 154 Abs. 3’und 4 StPO nur für den Fall der Einstellung durch Gerichtsbeschluß (Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 154 StPO Ann. 5; Eb. Schmidt § 154 StPO Anm. 5; Kleinknecht-Müller 4. Aufl. § 154 StPO Anm. 3 a; BGH 3 StR 484/52 vom 1. April 1955).
Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, unbegründet. Jedoch beruht der Strafausspruch auf cincm Rechtsfehler. Die Strafkammer hat dem Angcklagten ' in Anbetracht sciner Lage zur Tatzcit und des geringen Schadens mildernde Umstände zugebilligt. Daher, so führt sie aus, könne sie unter der gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus bleiben. Eine Strafe von cinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sci schuldangemessen und zur Erreichung des Strafzwecks geboten, Hicrbei hat die Strafkammer aber überschen, daß § 244 Abs. 2 StGB für schweren Diebstahl im Rückfall bei Vorliegen mildernder Umstände keinc Zuchthausstrafe, sondern nur Gefängnisstrafe nicht unter cinem Jahr zuläßt. Der Strafausspruch muß daher aufgchoben werden.
Krunme Plitner u Börztler
Mayr Spiegel