Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 25.01.1979 – 2 StR 712/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 712/78 BESCHLUSS ATN:
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Heinrich L EB =u:s MER, geboren am ii 1927 in DB, zur Zeit
in Strafhaft in anderer Sache,
2. die Hausfrau Irmgard Lina LE zeborene Saum aus MM, geboren en GE 1925 in seem,
wegen Bankrotts
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. September 1978 wird
1. das Verfahren, soweit dem Angeklagten Heinrich LOEEEEEEEB Betrug zum Nachteil der Firma DEE (Nr. 69 in der Aufstellung S. 19 UA) zur Last gelegt wird, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Irmgard LEE verurteilt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Irmgard ICE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Heinrich ICE wird verworfen.
Dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend unter I. 1. bereits entschieden ist, zu tragen.
Gründe§
I. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Heinrich IL nat, abgesehen von der teilweisen vorläufigen Einstellung des Verfahrens im Fall Firma DW, keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
II. Demgegenüber führt die Revision der Angeklagten
Irmgard LE zur Aufhebung ihrer Verurteilung (wegen Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 b StGB).
Nach den Feststellungen der Strafkammer war die Angeklagte zwar zur alleinigen Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden. Jedoch lag die kaufmännische Leitung der Firma ausschließlich in den Händen ihres Ehemannes, da sie selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Ihre Einlassung, sie habe darauf vertraut, daß ihr Ehemann alles in Ordnung bringen werde, hat das Landgericht als unwiderlegt angesehen und hierzu ausgeführt, das in ihn gesetzte Vertrauen der Angeklagten sei aber durch nichts gerechtfertigt gewesen, es beruhe auf Gleichgültigkeit und Leichtfertigkeit. Danach hätte sich aber die Angeklagte - entgegen der Ansicht der Strafkammer - nicht eines vorsätzlichen Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 b StGB schuldig gemacht. Andererseits hat das Landgericht festgestellt, daß die Angeklagte "in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die mangelhafte Buchführung und unterlassene Bilanzierung bewußt hingenommen" habe. Die Feststellungen enthalten somit einen unauflösbaren Widerspruch. Auf ihrer
Grundlage kann deshalb die Verurteilung der Angeklagten Irmgard LB nicht bestehenbleiben.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Räfle