Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 09.01.1979 – 5 StR 799/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Osama El Hag 5 in aus BB, geboren am NEED 1953 in PB/:,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

N

Or

-2- S

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9.Januar 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Satti wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.Juli 1978, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Urteilsfeststellungen weisen einen Widerspruch auf, der zur Aufhebung des Schuldspruchs führt: Der Tatrichter stellt einerseits fest, daß der Beschwerdeführer vom 23.Februar bis zum 8.Juli 1976 nicht in Deutschland gewesen ist (UA S.5) und in dieser Zeit keine Teilakte der abgeurteilten fortgesetzten Handlung (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei) begangen hat (UA S.11-12). Andererseits verurteilt das Landgericht den Angeklagten auch deswegen, weil er dem Zeugen NW "ab März 1976 wöchentlich etwa 3-4 8" (UA S.5) und der Zeugin HB "seit etwa Mai 1976" (UA S.12,16) in seiner Berliner Wohnung Heroin verkauft hat.

Zu der § 251 Abs.1 StPO betreffenden Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, "daß es

zweifelhaft erscheint, ob die nicht auf Grund eines

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Rechtshilfeersuchens, sondern im ersten Zugriff durchgeführte Vernehmung des Zeugen N»

(Bd.I B1.45 ff d.A.) einer richterlichen gleichge-

setzt werden kann (vgl. auch Löwe-Rosenberg, 23.Aufl., Rdn.24 zu § 251 StPO)", und daß es sich deshalb in

der neuen Hauptverhandlung empfehle, "die Voraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO zu prüfen und gegebenenfalls bei Würdigung des Beweiswerts der Aussage auf eine "andere Vernehmung' im Sinne der vorgenannten Vorschrift abzu-

stellen",

Herrmann Schmidt Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte