Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 05.01.1979 – 2 StR 757/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 757/78 BESCHLUSS ZEN
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz Otto Johannes A EEE aus CE, geboren am EEE 19.6 in Dep,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Januar 1979 beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf die Strafverfolgung wegen Mordes beschränkt.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Kassel vom 13. September 1978 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
53. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und
_ versuchter räuberischer Erpressung zu lebenslanger Strafe und einer - gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommenden - Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Schuldspruch und Strafausspruch wegen Mordes zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Nach den Ausführungen Bl. 13/14 UA besteht die - hier sogar naheliegende - Möglichkeit, daß der Angeklagte seinen Entschluß, die ersehnte Beute zu machen, bis zu deren Aneignung nicht aufgegeben hat, daß vielmehr die gesamte Gewalt-
anwendung einschließlich der Tötung auch der endgültigen Wegnahme dienen sollte und gedient hat. Dann wäre nicht
eine in Tatmehrheit zum Mord begangene versuchte räuberische Erpressung, sondern eine vollendete räuberische Erpressung oder ein vollendeter Raub gegeben, die jedoch in Tat- | einheit zum Mord stehen würden. In diesem Falle kann nur eine Strafe verhängt werden; das ist hier die lebenslange Freiheitsstrafe. Der Senat ist nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, von. der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen, daß dieser den Aneignungsvorsatz nicht aufgegeben hat. Er hat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO idF des StVÄG vom 5. Oktober 1978 (BGBl I 1645) auf die Strafverfolgung wegen Mordes beschränkt; mithin bleiben nur Schuld- und Strafausspruch wegen des Mordes bestehen.
Schumacher willms Kirchhof
Meyer Räfle