Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 22.12.1978 – 2 StR 761/77

2. Strafsenat

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2 StR 761/77 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann S

au aus His, geboren am mE 1911 in Stmmw/Eisaß,

wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1978 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Gießen vom 15. Februar 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 397, 471 Abs. 2,

Schumacher Willms Müller Meyer Maier

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