Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.11.1978 – 1 StR 346/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_346/78 URTEIL 2a|AN
in der Strafsache
gegen
_ den Unternehnmensberater Dr. Fritz s HERE zus WERE, geboren ar GE 1926 ir DEREN,
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. um, GEREENED,
als Verteidiger und der Angeklagte, Justizhauptsekretärin IB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. SCENE wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zu versuchter Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Beihilfe zum Versuch der Gläubigerbegünstigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Sie hat nur zum Teil Erfolg.
4. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue begegnet keinen Bedenken. Eine Vermögensgefährdung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich einwandfrei festgestellt. Auch wenn die Anleger zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bank hätten erheben können, so wären sie gezwungen gewesen, diese im Prozeßwege geltend zu machen. Auch darin liegt eine Vermögensgefährdung.
2. Die Annahme einer Beihilfe zum Versuch der Gläubigerbegünstigung ist rechtlich bedenklich. Die Abtretung der Grundschulden geschah am 2. Juli 1976 (UA S. 79 bis 81),
vs
also vor Inkrafttreten des § 283 c StGB (1. September 1976). Nach dem zur Tatzeit geltenden § 241 KO war der Versuch der Gläubigerbegünstigung nicht strafbar. Die Revision wendet sich deshalb dagegen, daß die Strafkamner § 283 c Abs. 2 StGB der Verurteilung zugrunde gelegt hat (uA S. 168).
a) Indessen ist auf Grund der bisherigen Feststellungen die Annahme eines bloßen Versuchs rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht stützt seine Auffassung darauf, daß sich - entgegen der Meinung des Angeklagten und des Mitange-
klagten StB - nachträglich herausgestellt habe, daß die Grundschulden wegen vorausgehender Rechte nicht ver-
wertbar waren (UA S. 84); die Strafkammer nimmt deshalb sog. untauglichen Versuch an (UA S. 168).
Jedoch kann die Bestellung eines Grundpfandrechts auch dann eine Sicherung im Sinne der Strafvorschrift bieten, wenn das Grundstück überlastet ist. Wie das Reichsgericht (RG Rspr 2, 626, 627; RGSt 30, 261, 262) ausführt, genügt es für die Annahme einer Gläubigerbegünstigung, daß der Gläubiger eine Rechtsstellung erhält, die ihm
die Möglichkeit eröffnet, eher, besser, gewisser befrie-
digt zu werden, als er zu beanspruchen hat; hinreichend ist auch eine Sicherung, die nur unter gewissen tatsächlichen Voraussetzungen (wie etwa Löschung vorangehender Hypotheken, Wertsteigerung des Grundstücks) praktisch "wirksam wird (ebenso Stree in Schönke/Schröder, StGB
18. Aufl., § 241 KO Rdn. 6, 19. Aufl. § 283 c Ran. &). Es kommt hiernach auf die rechtliche, nicht auf die tatsächliche Besserstellung an.
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Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der Bestellung, sondern auch bei der Abtretung eines Grundpfandrechts, so-
fern dieses rechtsgültig eingeräumt worden war.
b) Legt man diese Rechtsauffassung zugrunde, so kann eine vollendete Gläubigerbegünstigung sowohl nach § 241 KO
als auch nach § 283 c StGB vorliegen, Teilnehmer hieran
kann auch der begünstigte Gläubiger sein, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Begünstigung hinaus-
geht (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH GA 1967, 265; Urteil vom 21. September 1976 - 1 StR 528/76). Das muß
zumal dann gelten, wenn - wie hier festgestellt (uA S. 82 ff) - der Angeklagte lediglich als Treuhänder für andere Forderungsberechtigte handelt.
c) Das Landgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bei der Strafzumessung von einer doppelten Milderung (wegen Versuchs und Beihilfe) ausgegangen (UA S. 185). Als die - nach § 49 Abs. 1 StGB zu berechnende -
Höchststrafe hat es jedoch 18 Monate angenommen; das ent-
spricht nur einer einfachen Milderung.
Mayr Loesdau
RiBGH Pikart ist erkrankt und kann deshalb nicht un- Kuhn
terschreiben. Mayr
Mösl