Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 21.09.1976 – 1 StR 528/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
1.StR 528/76 . | . URTEIL MIT
in der. Strafsache
Ben
1. den kaufm. Angestellten Peter _ S I “aus va, geboren am 1937 in Ni
2. den Bauunternehmer Peter F Pe EEE geboren am ZUR 4944 in Au
3. den Wirtschaftsingenieur Gerhard-Werner Ss c h En aus Mi, dort geboren am 192,
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wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der . Sitzung vom 21. September 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, :Herdegen, .: als beisitzende Richter, Bundesanwalt mm | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ss DEE BE als Verteidiger des Angeklagten Stamm , Rechtsanwalt GER zus. En i Br als Verteidiger. des Angeklagten Fa, Rechtsanwalt Er EEE. . | als Verteidiger. des Angeklagten. Ser,
Justi zange stellte Er n
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, > . für Hecht, erkannt:
‚ Auf die Revision’ ‘der Staatsanwaltschaft u wird das Urteil ‘des Landgerichts. München . I vom 23. ‚Januar. 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die‘ Sache wird zu neuer Ver- "handlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere.
', Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten St EEE. und F EEE vom Schuldvorwurf der gemeinschaftlichen Untreue freigesprochen, ebenso den Angeklagten Sc nn vom Vorwurf, zur gemeinschaftlichen Untreue Beihilfe geleistet zu haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene. Revision. der, ‚Steatsanwaltschaft mit der Sachbe schwerde. I eo
. Die nichtenwendung des ‘§ 266 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revi sion erhebt insoweit auch keine besonderen Beanstandungen. u
Mit Recht. rügt die Beschwerdeführerin. jedoch, daß die Strafkamner den festgestellten Sachverhalt nicht
auf die Strafbarkeit nach § 241 KO (jetzt. 283 c StGB) geprüft hat. Daran ändert nichts, daß ‚Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß einen dahingehenden Vorwurf nicht enthalten; denn der. Tatrichter ist verpflichtet, die
in der Anklage: ‚bezeichnete Tat auf Grund des Ergebnisses - der Hauptverhandlung. nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen.
Die bisher nur unter dem Blickwinkel der Untreue gewertete Weiterübertragung der von der Grundstückseigentünerin BEER bestellten Grundschulden durch die Su KG an die Flachdachbau NEE GmbH erfolgte
zu einer Zeit, als die - kurz darauf in Konkurs geratene KG sich bereits in wnüberbrückbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand (UA S. 16/17). Die Gesellschaft wurde damals immer mehr von ihren Subunternehnern zur Bezahlung der geleisteten Arbeiten gedrängt, so auch in - besonderem Maße von dem Angeklagten Sch@iiii, der als Geschäftsführer der Flachdachbau Nah Cmb H Außenstände . von etwa 600. 000,- DM im Zusammenhang mit einem Hallenbadbau geltend machte (UA S. 16). Aus diesem Grunde forderte ‚der Angeklagte Fr 215 Geschäftsführer der Sebau. KG den als Prokurist tätigen Angeklagten Stlllhauf, die Grundschulden durch Verkauf zu verwerten. Dieser bot sie zunächst ‘verschiedenen Gläubigern als Erfüllung für rückständige Forderungen. an. Als der Angeklagte Sch die Einstellung seiner Arbeiten für das Hallenbad androhte, kam es sodann zu.einem Kaufangebot an ihn zu. einem Preis von 140. 000,- DM: zuzüglich Zinsen, das akzeptiert wurde; der unmittelbar anschließenden Ab- ‚tretung der Grundschulden wurde ausdrücklich ein Verkauf zugrunde gelegt. Gleichzeitig gab die SEE Hau KG gegenüber der Flachdachbau NE GmbH ein 'Schuldanerkenntnis über 600, ‚000,- DMab; der Kaufpreis. für die Grundschulden in Höhe von 150.000,- DM :wurde erfüllungshalber auf Gen. anerkannten Schuldenbetrag angerechnet (UA S. N.
' Diese Feststellungen legten zumindest die Annahme des objektiven Tatbestandes der Gläubigerbegünsti gung nahe. Eine Begünsti gungshandlung im Sinne von § 241 KO ist u.a. denn gegeben, wenn dem Gläubiger von dem zahlungsunfähigen Schuldner eine Befriedigung gewährt wird, die er nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts (RGSt 48, 18, 19; 66, 88, 90; BGHSt 8, 55)
nicht in der angebotenen Art verlangen konnte. Für
eine derart bestimmte "inkongruente Deckung" spricht hier bereits der Umstand, daß der "Kaufpreis für die Grundschulden" auf den anerkannten Schuldenbetrag "Nerfüllungshalber" angerechnet wurde (vgl. Mentzei/Kuhn, KO 8. Aufl. § 30 Rdn. 47). Dem steht nicht entgegen,
daß die Gläubigerin durch den Verkauf einen Anspruch
auf Übertragung der Grundschulden erlangt hatte; denn die Entstehung dieses Anspruches ändert nichts daran, daß.die Gläubigerin in Höhe der. vorgenommenen Verrechnung auf ihren ursprünglichen Zahlungsanspruch ‚nicht das erhalten hat, was sie allein zu- fordern. hatte, nämlich Geld. Überdies weist der festgestellte Sachverhalt ‚aus, daß die GmbH mit ‚den Grundschulden, deren Noninal - . _ wert den Wert der Verrechnung weit überstieg, auch faktisch wesentlich mehr erhielt, als ihr nach der Verrechnungsabrede zustand (vgl. UAS. 6).
An dieser objektiven Begünstigungshandlung kann
sich nach Maßgabe des § 14 StGB auch der Angeklagte Sch beteiligt haben. Zwar macht sich der begünstigte Gläubiger nicht schon dadurch strafbar, daß er die ihn begünstigende inkongruente Deckung entgegenriimmt, Anders liegt es aber, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Leistung des Schuldners hinausgeht (RGSt 61, 344, 316; BGHSt 17, 239; BGH bei Herlan GA 1967, 265). Das läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht völlig ausschließen.
Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten auch die inneren Tatbestandsmerkmale der Gläubigerbegünstigung bzw. der Beihilfe oder Anstiftung hierzu erfüllt haben (vgl. Mentzel/Kuhn, KO 8. Aufl. § 241 Ran. 5, 6; Dreher, StCB 36. Aufl. § 241 KO Rdn. 9), sind dem bisher festgestellten Sachverhalt allerdings kaum zu entnehmen. Jedoch erscheinen auch insoweit ergänzende Feststellungen nicht ausgeschlossen.
Das freisprechende Urteil unterliegt somit hin- ‚sichtlich aller drei Angeklagten. der ‚ Aufhebung, und Zurückverwei sung.
Pfeiffer Mösl Pikart Herdegen Kuhn