Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 25.10.1978 – 2 StR 575/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BE},
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 575/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Horst 5 «us aus Kg, geboren am EB 19:9 in ri:
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1978, soweit es ihn betrifft, wie folgt geändert:
"Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 52 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetzes (88 27, 52, 263 StGB, § 17 Abs. I Nr. 2b,
§ 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von DM 100,-- verurteilt.
Im übrigen wird er freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die sonstigen Verfahrenskosten hat der Angeklagte zu tragen."
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Angeklagten.
Gr ünde:
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, durch zehn selbständige Handlungen (Fälle 1, 2, 4,6, 7, 8, 10, 15, 17 und 18 der Anklageschrift) zu Vergenen nach dem Lebensmittel-
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gesetz in Tateinheit mit Betrug beziehungsweise versuchtem Betrug Beihilfe geleistet zu haben. Er ist vom Landgericht wegen "fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelund Bedarfsgegenstände-Gesetz" zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils DM 100,-- verurteilt worden. Seine Revision, mit der er allgemein Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge muß der Urteilsspruch zum Teil geändert werden. Da dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 6 bis 8 sowie 17 und 18 der Anklageschrift ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen worden ist, hätte er insoweit freigesprochen werden müssen (RGSt 50, 351). Die Strafkammer hat zwar im Eröffnungsbeschluß zum Ausdruck gebracht, daß die Anklage "mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen werde, daß die Beschuldigten jeweils fortgesetzt handelnd die ihnen zur Last gelegten Handlungen begangen haben können". Dieser Zusatz ist dahin zu verstehen, daß mit ihm lediglich ein Hinwei nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben werden sollte (vgl. BGHSt 23, 304). Er hatte nicht schon eine andere rechtliche Würdigung im Sinne von § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO zum Inhalt. Unter dieser Umständen durfte auf den Teilfreispruch nicht verzichtet werden. Der Senat hat ihn nachgeholt.
Ferner bedarf der Urteilsspruch zumindest einer Klarstel lung. Die von der Strafkamnmer gewählte Fassung läßt - auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung in den Gründen - nicht deutlich erkennen, ob der Angeklagte, soweit es sich um das Vergehen nach dem LMBG handelt, wegen Täterschaf!
-u- vF
oder Beihilfe verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen, vor allem auf Seite 104, 105 UA, wo es heißt, der Angeklagte habe nur die Tat anderer unterstützen wollen und lediglich deren Anweisungen ausgeführt, hat er sich auch hinsichtlich dieses Vergehens nur der Beihilfe schuldig gemacht. Vom Senat ist der Urteilsspruch entsprechend geändert worden. Sofern das Landgericht insoweit überhaupt anders entschieden haben sollte, ist angesichts der Strafzumessungserwägungen
(s. 107 ££f UA) auszuschließen, daß es auf der Grundlage der rechtlichen Würdigung des Senats eine geringere Strafe als die von ihm erkannte verhängt hätte. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Meyer
Maier Räfle