Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 25.10.1978 – 2 StR 564/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 564/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jovan D (up zu: Gm, Krs. DB , geboren an EB 15.2 in A (Sucos-
lawien),
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Darmstadt vom 13. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist zwar davon auszugehen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte; ungeklärt ist aber, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB vorlag.
Der Angeklagte hat nur einmal zugestochen. Er befand sich in großer Erregung und lang angestauter Wut. Der Messerstich drang "3 cm unter dem Schlüsselbein" ein, ohne daß Organe in der Brusthöhle getroffen wurden. Dieser Tatverlauf mit seiner verhältnismäßig geringfügigen Verletzungsfolge läßt die Frage offen, ob der Angeklagte von vornherein nur den einen Stich beabsichtigt und schon dadurch den Tötungserfolg für möglich gehalten hatte. In diesem Falle wäre der Versuch beendet und ein freiwilliger Rücktritt ausgeschlossen gewesen. Hatte der Angeklagte hingegen
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keinen genau umrissenen, nur auf einen Stich festgelegten Tatplan, so kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und nicht beendeten Versuch entscheidend auf seine Vorstellungen und Überlegungen nach der Tat an. Von wesentlicher Bedeutung ist dann, welche Wirkung er dem Stich beigemessen und warum er nicht mehr weiter zugestochen hat (BGHSt 22, 176, 330; BGH, Beschl. vom 15. Juni 1977
- 3 StR 193/77 -). Darüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluß. Es muß daher aufgehoben werden.
Zu den Revisionsrügen im übrigen soll hier nur bemerkt werden, daß die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) rechtfertigen würden, falls ein versuchter Totschlag ausscheiden sollte.
Schumacher Willms Meyer
Maier Räfle