Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 25.10.1978 – 2 StR 342/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 342/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fernmeldetechniker Michael DEP zus ruiilib, geboren am HE 9.5 in ze,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1978 nach Anhörung des Beschwerdeführers beschlossen:
41, Der Beschluß des Landgerichts in Koblenz vom 16. Dezember 1977, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.
2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. Juli 1977, soweit der Angeklagte im Fall 57 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
4. Das Landgericht in Koblenz hat die Revision des Angeklagten wegen verspäteten Eingangs der Revisionsbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 346 Abs. 2 StPO
auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Sein Antrag hat Erfolg. Keine der Urteilszustellungen vom
4. Oktober und 14. Dezember 1977 konnte die Frist zur Revisionsbegründung in Lauf setzen, weil Urteilsurschrift und Urteilsausfertigung nicht die Namen der mitwirkenden Schöffen enthielten und damit an einem wesentlichen Mangel litten. Der Verwerfungsbeschluß muß deshalb aufgehoben werden (BGH, Urt. vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 -; Löwe/ Rosenberg,StPO,23. Aufl.,§ 345 Rdn. 6).
2. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge kann die Verurteilung im Fall 57 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen Hehlerei nicht rechtfertigen können. Der Tatbestand des § 259 StGB setzt allgemein voraus, daß der Hehler einverständlich mit dem Vortäter zusammenwirkt (BCGHSt 10, 152). Daran fehlt es hier, weil der Angeklagte den gestohlenen Kraftwagen ohne Wissen des Vortäters in Besitz nahm und veräußerte. Ob der Angeklagte wegen Mitwirkung bei dem vorausgehenden Diebstahl oder wegen Diebstahls zum Nachteil des Vortäters hätte verurteilt werden müssen, läßt sich nach den knappen Feststellungen nicht näher beantworten. Damit scheidet eine Änderung des Schuldspruchs aus und ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt und im Ausspruch über die Gesamtstrafe geboten.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat hat einstimmig gemäß § 349 Abs. bis 4 StPO entschieden.
Schumacher willms Meyer Maier Räfle