Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 06.10.1978 – 2 StR 249/78

2. Strafsenat

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en

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 249/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich KB zus TEMP. dort geboren am

BEI

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer, nachdem die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, den Polizeibeamten JB 215 Zeugen über den Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei vernommen hat. § 252 StPO steht in Fällen der Zeugnisverweigerung erst in der Hauptverhandlung nicht nur der Verlesung früherer Aussagen des das Zeugnis Verweigernden, sondern auch deren Einführung in die Hauptverhandlung durch die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen entgegen (BGHSt 2, 99; 13, 394; 21, 218).

Das Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen, da die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrücklich auch auf die Aussage des Zeugen Jg stützt (UA S. 5).

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer