Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 19.09.1978 – 5 StR 471/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_471/78 199.78
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Dieter H EEE aus DEE, dort geboren am WM. ip 1939,
2. die Serviererin Margarete B ı EEE
aus Dem, geboren am GE mp 1949 in Te,
wegen Meineides
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus ED
als Verteidiger der Angeklagten Bin Justizangestellte (>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Hoffmann und Bi» gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.Februar 1978 werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in einem Falle des Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
1. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Das Einzelvorbringen zu der Sachrüge zeigt - soweit zulässig - keinen Rechtsfehler auf. Die sachlich - rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt keinen Rechtsmangel, der die Angeklagten beschwert.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
Das Landgericht hat im Falle der in der Berufungsinstanz am 13.Januar 1977 begangenen Meineide zu Recht die Angeklagten nicht wegen tateinheitlicher versuchter Strafvereitelung verurteilt. Die Angeklagten haben "hauptsächlich deshalb" ihre Falschaussagen wiederholt, "um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, wegen ihres zuvor ... (am 12.Mai 1976) begangenen Mereides bestraft zu werden" (UA S.13); insoweit greift daher § 258 Abs.5 StGB ein.
Das Landgericht hat jedoch festgestellt, daß die Angeklagten am 12.Mai 1976 vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin "zu Gunsten'"des damaligen Angeklagten Ra falsch ausgesagt und diese Falschaussage beeidigt haben (UA S.12/13), um RB in seinem Strafverfahren "zu helfen" (UA S.14), sich von dem "Schuldvorwurf unrechtsmäßig zu befreien" (UA S.13). Ra ist rechtskräftig bestraft worden (UA S.6). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aus-
zuschließen, daß die Angeklagten schon bei dieser Falschaussage sich selbst haben vor Strafe schützen wollen. Die Angeklagten haben hiernach versucht, durch ihre am 12.Mai 1976 beeidete Falschaussage zu vereiteln, daß RaWB wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Das Landgericht hätte insoweit aussprechen müssen, daß die Angeklagten des Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung (§ 258 Abs.1,4 StGB) schuldig sind. Der Senat kann entsprechend § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; das Landgericht hat die Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung hingewiesen. Die Änderung des Schuldspruches berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung der Sache nach berücksichtigt, daß beide Angeklagten erfolglos versucht haben, den damaligen Angeklagten Ra@B vor Strafe zu schützen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß
der Tatrichter die Strafe anders bemessen hätte, wenn er selbst die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung in den Schuldspruch mit aufgenommen hätte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Ulsamer