Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 01.09.1978 – 2 StR 344/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 344/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Mohamed S Em aus L@@W/ Pakistan, geboren am EEE >33: in gg Pakistan, in der

Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

alias: den Arbeiter Mohammed TED aus LQ@W@/Pakistan,

geboren am a 1929 in IB Incien, in der

Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

1. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Geldstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 2,-- DM verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Ausspruch über die Höhe der neben der Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat die Höhe des Tagessatzes "auf Grund der - vom Angeklagten - angegebenen Vermögensverhältnisse" auf 50,-- DM festgesetzt, ohne im einzelnen

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darzulegen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten beschaffen sind, von welchem Nettoeinkonmen des Angeklagten sie ausgeht und wie sie dieses Einkommen errechnet hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Änderung der Höhe der Geldstrafe führen muß. Da nicht erwartet werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere wesentliche Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen werden können, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Tagessatz auf 2,-- DM (Mindestsatz) festgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

Für die Kostenentscheidung ist die Änderung des Urteilsspruchs ohne Bedeutung.

Schumacher Richter am BGH Prof.Dr. Kirchhof Willms ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schumacher

Müller Baumgarten