Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 24.08.1978 – 4 StR 411/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4. StR 411/78 URTEIL [HE
in der Strafsache gegen
we Peter Paul MV Em aus LED, geboren am GE 9:5 ir Den Ve; zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes.
FRA
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtsnof
Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß
Maier
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. iD: EEE, als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
iA
Gründe§
Der Angeklagte war zweimal von einer Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen eines weiteren schweren Raubes jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Beide Verurteilungen wurden wegen Mängeln bei der Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) vom Bundesgerichtshof aufgehoben. In der neuen dritten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte von einer Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch richtet, ist begründet.
1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel. Abgesehen davon, daß der Anklagevorwurf keineswegs dahin geht, der Angeklagte sei "an einer Reihe von Überfällen auf Kreditinstitute bzw. eine Poststelle" beteiligt gewesen - die Anklageschrift entspricht den Erfordernissen des § 200 StPO, vgl. Bd. VI Ss, 832 ff d.A. -, enthält das Urteil außer diesem unzutreffenden Hinweis keine weiteren verwertbaren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Wird jedoch ein Angeklagter freigesprochen, so muß in der Regel - das gilt auch hier, wo die Anklage vier, nicht miteinander zusammenhängende Einzelfälle umfaßt - der äußere Sachverhalt soweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 267 Rdn. ?12 ff). Eine die Ergebnisse
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der Hauptverhandlung zusammenfassende Sachdarlegung der einzelnen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten war hier schon deswegen erforderlich, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, in welchen Sachzusammenhang die bei der Beweiswürdigung erläuterten Zweifel des Gerichts einzuordnen sind. Das angefochtene Urteil läßt in seiner Fassung eine Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu. Deshalb kann es keinen Bestand haben.
2. Auf die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es daher richt mehr an. Die vorgetragenen Bedenken werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten
sein.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Maier