Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 20.09.1979 – 4 StR 428/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SIG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Rland T EB aus ID» geboren am. EEEEEEB 1934 in Ham,

wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,

Bundesanwältin aMEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Ep

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird gas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom

22. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, mit seiner Stieftochter in der Zeit vom 12. Dezember 1974 bis März 1976 fortgesetzt, teilweise mit Gewalt oder nach Androhung von Tätlichkeiten geschlechtlich verkehrt zu haben, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat jedenfalls mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel. Es enthält keine verwertbaren Feststellungen zum äußeren Sachverhalt und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, so muß in der Regel der äußere Sachverhalt, soweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 267 Rdn. 112 ff; BGH, Urteil vom 24. August 1978 - 4 StR 411/78). Das gilt auch in dem vorliegenden Fall, der eine Vielzahl einzelner Handlungen zu verschiedenen Zeiten und in wechselnder Umgebung umfaßt. Ohne eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung zusammenfassende Darlegung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sowie der getroffenen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Einzelakte des Anklagevorwurfs ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, nachzuprüfen, in welchem Zusammenhang die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung erläuterten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Belastungszeugin einzuordnen sind. Das angefochtene Urteil läßt nicht einmal erkennen, ob die Strafkammer die Bekundungen der einzigen Belastungszeugin für realitätsbezogen hält und nur an der

Täterschaft des Angeklagten zweifelt oder ob sie die Angaben insgesamt als erfunden wertet. Außerdem fehlen die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin und der Stellungnahme der Sachverständigen

zu den vom Gericht geäußerten Zweifel. Schließlich bleibt auch unklar, ob das Gericht den Leumundszeugen geglaubt hat und auf welche Vorgänge im einzelnen sich deren Aussagen beziehen. Das angefochtene Urteil läßt daher eine Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu. Es kann deshalb keinen Bestand haben.

2. Auf die Aufklärungsrüge und die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es demnach nicht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht, wenn von einem Sachverständigengutachten abgewichen wird, BGH GA 1977, 275).

Salger Spiegel Knoblich - Engelhardt Goydke