Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 29.08.1984 – 2 StR 173/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 173/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten HD wiräa das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten
BD, CE un: =
gegen das genannte Urteil werden verworfen,
Jeder dieser Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten YD, EB un« El IQ nat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
2. Jedoch führt die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten Haogiib zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.
Nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen und muß deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, daß er an der dem gemeinschaftlichen Handeltreiben dienenden Heroinzubereitung von 750 Gramm und der in der Wohnung SB straße 16 aufgefundenen, im Haltegriff eines Staubsaugers versteckten Heroinzubereitung von 12,8 Gramm bei Beginn und während des Handeltreibens gleichzeitig Besitz hatte. Dann aber
besteht zwischen dem Handeltreiben und dem Besitz Tateinheit, nicht, wie die Strafkammer meint, Tatmehrheit. Da weder die Herkunft noch der künftige Verwendungszweck der 12,8 Gramm festgestellt werden können, insbesondere nicht feststeht, daß auch mit dieser Menge Handel getrieben werden sollte, geht nur der Besitz
an den 750 Gramm, nicht auch den restlichen 12,8 Gramm im Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 25, 290).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Mösl Müller Meyer
Theune Meyer-Goßner