Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 19.07.1978 – 2 StR 256/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
056 9
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 256/78 URTEIL. Map
in der Strafsache
gegen
den Monteur Dieter M lm aus FO, geboren am U 1945 in cam,
wegen Erpressung u.a.
AS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Albrecht Mayer Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. >
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 5. Dezember 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-3- AI
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Das Urteil enthält indessen auch keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Mängel, Das ist offensichtlich, soweit es sich um den Schuldspruch wegen Diebstahls handelt; es gilt aber auch für die Verurteilung wegen Erpressung.
Das Landgericht stellt dazu allerdings nur fest, der Angeklagte habe den Diplomkaufmann BB zur Herausgabe von dessen Auto aufgefordert; BB habe darauf nichts erwidert und dem Angeklagten die Autoschlüssel ausgehändigt. Die zuvor dem Angeklagten und seinem Begleiter übergebenen 60.-- DM habe er von sich aus angeboten. Diese Feststellungen sind zwar äußerst knapp. Sie enthalten keine näheren Darlegungen darüber, daß das Opfer unter der Einwirkung von Gewalt oder Drohung gehandelt hat. Doch ergibt sich dies noch hinreichend deutlich aus der sonstigen Schilderung des Hergangs. Danach hatte DEEMEB den Zeugen zu Boden geschlagen und anschließend noch den Angeklagten hinzugerufen. Dieser sagte zu BB, er, der Zeuge, habe sich strafbar gemacht, D@EEEEED sei erst 16 Jahre alt. Danach liegt auf der Hand, daß es jedenfalls in erster Linie - neben dem gemeinsamen Auftreten der beiden - die in dem Hinweis liegende Drohung
mit einer Strafanzeige sein sollte und gewesen ist, die Bei
zur Hergabe der Autoschlüssel veranlaßte,
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, was Bggg> zur Hingabe der 60.-- DM bewog, denn dieser Betrag ist gegenüber der Überlassung des Kraftwagens auch für das Strafmaß von ganz untergeordneter Bedeutung. Daß der Angeklagte und DB in stillschweigendem Einverständnis bewußt und gewollt zusammenwirkten, ergibt sich ebenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen.
Der Senat hegt auch gegen die Strafzumessung keine Bedenken. Die Verhängung von Geldstrafen legte sich nach den gegebenen Umständen nicht in solchem Maße nahe, daß aus der unterbliebenen Erörterung geschlossen werden müßte, das Landgericht habe sie möglicherweise nicht erwogen und § 47 StGB übersehen. Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO ist nicht gerügt.
Die Revision ist daher zu verwerfen,
Die Entscheidung über eine Entschädigung für die Anrechnung der übersteigenden Untersuchungshaft ist nicht angefochten (vgl. § 8 Abs. 3 StrEG).
Schumacher Kirchhof Mayer Baumgarten Meyer