Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 19.07.1978 – 2 StR 251/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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70 oT

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 251/78 BESCHLUSS ZEIT;

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans Peter 2z EEE zu: 7 ou geboren an 1947 in Bei.

wegen Gebrauchs von verfälschten technischen Aufzeichnungen

AG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1978 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Das Oberlandesgericht hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der Kilometerstand, der vom Zählwerk eines in den Tachometer eines Personenkraftwagens eingebauten Kilometerzählers ausgewiesen wird, eine technische Aufzeichnung im Sinne von

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer anderen Sache (nicht veröffentlichter Beschluß vom 21. Dezember 1972 - & StR 566/72 -) denselben Rechtsstandpunkt wie jetzt das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main eingenommen. Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage besteht kein Anlaß. Sie ist nicht etwa deshalb erforderlich, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Januar 1974 - 2 Ss 1084/73 - die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat. Da es seinerseits von dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, bildet seine Entscheidung kein Hindernis für die dem

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Bundesgerichtshof folgende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (BGHSt 13, 149, 151). Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zu-

rückzugeben. Schumacher Kirchhof Mayer

Baumgarten Meyer