Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.07.1978 – 5 StR 162/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Steuerbevollmächtigten Heinrich W CE aus O@EEEEEE,
geboren am GB. 1916 in Ho iEEEEEEEEETn/ u,
‚ wegen Betruges u.a. |
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18.Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Be aus En als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.Juli 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
YA - 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
1. Offensichtlich unbegründet ist die nur darauf gestützte Besetzungsrüge, daß in der Hauptverhandlung ein blinder beisitzender Richter mitgewirkt hat (BGHSt 4,191, 1935 5,354; 11,74,78; 18,52).
2. Eine Verletzung des § 338 Nr.6 StPO in Verbindung mit § 169 GVG ist nicht erwiesen.
a) Daß am 8.Juli 1977 die Türen zum Gerichtsgebäude "gegen 17.45 Uhr" bereits geschlossen waren, besagt nicht, daß dies auch zum Verhandlungsende um 17.30 Uhr der Fall war. Nach der dienstlichen Äußerung des dafür zuständigen Hausmeisters werden die Türen nämlich "eine Viertelstunde nach Beendigung des letzten Termins geschlossen",
b) Am 27.Juli 1977 waren zwar zum Verhandlungsende um 19.00 Uhr Hauptportal und Nebenportal geschlossen. Das Gerichtsgebäude konnte jedoch über den Hofeingang betreten werden; darauf war - wie aus der genannten dienstlichen Äußerung gleichfalls folgt - an beiden Portalen hingewiesen worden,
3. Die Rüge, die im Zusammenhang mit § 273 Abs.3 StPO erhoben ist, greift nicht durch, Das Urteil beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Inhalt der Hauptverhandlung.
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4. Die Ablehnung des Antrags, einen weiteren Sachverständigen zu hören, stützt sich ohne Rechtsverstoß auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO. Die Sachkunde des Gutachters ergibt sich aus dem allein entscheidenden Inhalt der Urteilsgründe (BGHSt 21,149,151). Danach hat der psychologische Sachverständige dem von der Revision erwähnten Testergebnis nicht jede Bedeutung abgesprochen. Er hat vielmehr aus dem "allgemeinen Testverhalten" des Angeklagten Schlüsse auf dessen Simulationstendenz hergeleitet. Soweit der Beschwerdeführer den Nervenfacharzt Dr MB als Zeugen benannt hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweisbehauptung einem Zeugenbeweis nicht zugänglich war, Es brauchte sich dem Landgericht auch nicht aufzudrängen, Dr. MB als (weiteren) Sachverständigen zu hören. Dessen Gutachten aus einem anderen Verfahren war dem vernommenen Sachverständigen übrigens bekannt.
Il.
Die Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei, wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht verneint mit zwei Sachverständigen jede geistige Erkrankung zur Zeit der Taten. Es teilt die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anknüpfen und die Art dieser Folgerungen derart mit, wie es zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit durch das Revisionsgericht erforderlich ist (UA S.38/43). Die Entscheidung, daß jemand nicht oder nur erheblich vermindert schuldfähig ist, kann sich nach § 20 StGB nur auf den konkreten Sachverhalt beziehen, um den es in dem betreffenden Verfahren geht. Die Befunde und Schlußfolgerungen, die in einem Entmündigungs-
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-5- va
verfahren bedeutsam sein mögen, brauchen es hier nicht zu sein. Die Feststellungen ergeben deutlich, daß der Angeklagte sich "bei den Taten der Situation angepaßt" verhielt; er zeigte, und das über eine längere Zeitspanne, eine "bemerkenswerte Energie und Raffinesse bei der Durchsetzung der betrügerischen Handlungen", Solche zielbewußten und unsichtig durchgeführten Taten lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte aus Hemmungslosigkeit gehandelt hat. ’
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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Schuster Fuhrmann