Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 18.07.1978 – 1 StR 180/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 180/78 BESCHLUSS
arh
in der Strafsache
gegen
Peter-Ludwig Sc n EEEB ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am. EEEES 1955 in sog, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung
sin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil ist auf eine Verfahrensrüge
aufzuheben, ohne daß es auf die übrigen Beanstandungen der Revision ankommt.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte während der Vernehmung seines Bruders Richard als Zeugen aus der Sitzung abtreten mußte, ohne daß dazu ein Gerichtsbeschluß ergangen wäre.
Nach § 247 Satz 1 StPO kann zwar das Gericht einen Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen, wenn zu befürchten ist, daß der Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die Entfernung setzt aber voraus, daß das Gericht nach Anhörung der Prozeßbeteiligten einen Be-
schluß erläßt und mit Begründung verkündet (BGHSt 1, 346, 350; 4, 364, 365). Das Fehlen einer solchen Anordnung hat nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH GA 1968, 281), die Bedeutung eines unbedingten Revisionsgrundes, da bei der Anwendung des
§ 247 Satz 1 StPO eine Einschränkung des grundlegenden Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung in Frage steht und auch der verfassungsrechtlich gewähr-
leistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) berührt wird.
Der ohne weiteres die Revision begründende Mangel, daß es vorliegend an einem nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten verkündeten Gerichtsbeschluß fehlt, wird auch nicht dadurch behoben, daß die drei Berufsrichter, wie ihre dienstlichen Erklärungen ergeben, in geheimer Beratung darüber einig geworden waren, nach § 247 Satz 1 StPO zu verfahren. Denn erlassen wäre der Beschluß erst mit seiner Verkündung, da erst mit ihr für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit geschaffen worden wäre (BGH NJW 1976, 1108 zu einem gleichliegenden Fall). Das Protokoll weist Jedoch lediglich aus, daß die Entfernung des Angeklagten ohne vorherige Anhörung der
Beteiligten durch eine "Vorsitzendenverfügung" angeordnet worden ist (Bl. 70 d.A.).
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