Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 13.07.1978 – 2 StR 322/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 322/78 BESCHLUSS ABTRP

in der Strafsache

gegen

den Trinkhallenpächter Friedrich Felix 5 EREEEEEED

aus Fe, zevoren 2m u 191. in ou.

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1978 beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Darmstadt vom 1. November 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:

. "Der Nebenkläger hat nur die Rüge der unrichtigen Gesetzesanwendung erhoben und diese damit begründet, die Strafkammer habe den Ange-Klagten nur wegen versuchten Totschlags und nicht wegen versuchten Mordes verurteilt. Eine weitergehende allgemeine Sachrüge ist in der Revisionsbegründung nicht enthalten. Damit hat der Nebenkläger keine Beschwer in der Behandlung der zum Anschluß berechtigenden Straftat der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) geltend gemacht. Das Recht, sich dem Verfahren anzuschließen, steht ihm gemäß § 395 Abs. 1 StPO nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer der in § 374 Abs. 1 angeführten Straftaten zu (BGHSt 13, 143, 144; BGH NJW 1970, 205 Nr. 18; BGH, Urt. v. 20.6.1973 - 2 StR 122/73 -). Das Revisionsvor-

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bringen läuft damit darauf hinaus, der Angeklagte hätte wegen des ausschließlich von Amts wegen zu verfolgenden und der Nebenklage nicht zugänglichen Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt werden müssen. Eine solche Beanstandung steht der Nebenklage aber nicht zu (BGH, Urt. v. 3.7.1958 - 5 StR 186/58 -; BGH, Beschl. vom 18.5.1976 - 5 StR 267/76 -). Da die Strafkammer auch den Strafrahmen des § 223 a StGB voll ausgeschöpft hat, erweist sich die Revision des Nebenklägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Strafmaßrevision als zulässig."

Dem schließt sich der Senat an. Die Revision des Nebenklägers muß deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

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