Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.07.1978 – 5 StR 370/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

ge BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Mohammed S um aus Hamm, geboren am BD. .iiER 1954 ir Igump (Tem) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Khajawa Iobal AED aus He. geboren am GB. 1951 in Camp (TPoiiii) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

068

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11.Juli 1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Alp wird

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.März 1978 bezüglich der beiden Angeklagten

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die räuberische Erpressung und die gefährliche Körperverletzung tateinheitlich begangen sind,

b) im Ausspruch der Einzelstrafen wegen räuberischer Erpressung und der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Reyision des Angeklagten AB wirä als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur Entscheidung über die Einzelstrafen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und über die Gesamtstrafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die

auch über die Kosten der Revision des Angeklagten AED zu entscheiden hat.

N

ee

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Gründe§

Entgegen der Annahme des Tatrichters (UA S.20) stehen die gefährliche Körperverletzung im Fall II 4 der Urteilsgründe und die unmittelbar vorangegangene räuberische Erpressung (Fall II 3 der Urteilsgründe) zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit. Die beiden Angeklagten wollten mit ihren Messerstichen ersichtlich ihre Flucht und damit auch die erpresserisch erlangte Beute sichern. Zu diesem Zeitpunkt war die räuberische Erpressung zwar vollendet, aber noch nicht beendet (BGHSt 26,24,28).

Da keine ergänzenden Feststellungen zum Schuldspruch zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von

sich aus. Die Einzelstrafe für die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene räuberische Erpressung (§§ 255,250 StGB) hat der Tatrichter, ebenso wie die Gesamtstrafe, neu zu bestimmen. Gemäß § 357 StPO war zugunsten des Angeklagten Se in gleicher Weise wie zugunsten des Beschwerdeführers Ahmed zu erkennen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, auf dieselben Gesamtstrafen zu erkennen.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster Horstkotte