Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 5 StR 367/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5_StR 367/78 . (alt: 5 StR 652/77) 002 ZIbı

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter

Joachim E EB zus Be, dort geboren am W. iM 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9.Mai 1978 wird verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe§

1. Der nach § 346 Abs.2 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.Februar 1978 zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber weder in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO noch in der Form des § 344 StPO begründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 23.März 1978 zugestellt worden. Die von dem Angeklagten selbst am 25.April 1978 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Begründung enthält weder Revisionsamträge noch ist aus ihr zu entnehmen, ob das Urteil wegen einer Verletzung des Verfahrens oder des sachlichen Rechts angefochten werden soll. Sie enthält lediglich die Bitte um Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Revisionstermin und um Ladung des Sachverständigen zur Revisionshauptverhandlung. Eine solche Erklärung ist nicht im Sinne der Anforderungen des § 344 StPO auslegungsfähig.

-3-

-3- Das Landgericht hat das Rechtsmittel deshalb mit Recht nach § 346 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Angeklagte

entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäunte Handlung nicht fristgemäß nachgeholt hat.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte