Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 20.06.1978 – 2 StR 243/78

2. Strafsenat

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O2]

SH BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 243/78 BESCHLUSS 6. rP

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Franz r > aus PD. geboren am EEE 1945 in MB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. November 1977

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß zwischen den Taten zum Nachteil der Stieftochter Marion Tateinheit besteht,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Weil die Vergewaltigung der Stieftochter Marion zugleich einen Teilakt der zu ihrem Nachteil begangenen fortgesetzten Straftaten nach

§ 174 und § 176 StGB bildet, besteht zwischen diesen Taten nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Der Senat kann den Schuldspruch insoweit ändern. Das hat die Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen zur Folge. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß dieser Fehler sich auch auf die Strafe für die Tat zum Nachteil der Tochter Karin ausgewirkt hat, ist

der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

willms Kirchhof Mayer . Baumgarten Meyer