Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 06.06.1978 – 1 StR 217/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 217/78 BESCHLUSS sl,
in der Strafsache
gegen
den Säger Josef Sch EEE aus 1.2 Landkreis CP, geboren am EB. ED 1919 in MEREEEED, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
DO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1977
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB n.F.) entfällt,
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
' Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafverfolgung wegen des mit den anderen Straftaten des Angeklagten rechtlich zusammentreffenden Vergehens des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ist verjährt. Die Tat endete mit Vollendung des 14. Lebensjahrs der Eva-Maria Ke am@. EB 1969. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 1 Nr. 16, Art. 12 des 4. StrRG vom 23. November 1973; Art. 309
- 3 -
Abs. 3 EGStGB; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1977 - 3 StR 175/77. endete mithin am 3. April 1974, ohne daß sie vorher unterbrochen worden wäre.
Der Wegfall der Verurteilung wegen der verjährten Tat führt zugleich zur Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat. Obwohl die Strafe dem §§ 177 StGB a.F. entnommen worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß ohne die Anwendung des § 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB.n.F. auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die weiter-
gehende Revision ist daher zu verwerfen.
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