Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 26.05.1978 – 4 StR 58/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 58/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus Dieter W GER aus FÜ, dort geboren am mp 1954,
wegen Diebstahls
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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 1977 in den Fällen II 18 und II 21 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils fortgesetzten Diebstahls in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat in den Fällen II 18 und II 21 Erfolg, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten in den Fällen II 18 und II 21 jeweils wegen eines in fortgesetzter Handlung begangenen Diebstahls in einem besonders schweren
Fall (UA 12 unter IV 1 d). In beiden Fortsetzungstaten
ist je ein Einzelakt enthalten (Fall II 18 b: Diebstahl
zum Nachteil EEE und Fall II 21 db: versuchter Diebstahl zum Nachteil Otto PP, der in der Hauptverhandlung vom 31. August 1977 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (Bd. IV Bl. 1270 d.A.; vgl. UA 12, wo der Fall 21 b fälschlicherweise als ?1 d bezeichnet ist), Hierdurch waren die beiden Einzelfälle aus dem Verfahren ausgeschieden und durften ohne Wiedereinbeziehung gemäß
§ 154 a Abs. 3 StPO nicht mehr zum Gegenstand des Schuldspruchs werden, Das Urteil ist daher in den Fällen II 18 und II 21 mit den Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben,
Daß die Strafkammer im Urteil für die Tat II 6 keine Einzelstrafe festgesetzt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Insoweit ist jedoch eine Berichtigung des Urteils zulässig und erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74; Kleinknecht, 33. Aufl. § 267 StPO Rdn. 38).
Salger Spiegel Gribbohm Ruß Maier