Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 17.05.1978 – 2 StR 618/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG 1975 §§ 73, 74 Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet und läßt sich dieser nach ordnungsmäßiger Ladung in der Hauptverhandlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten, so muß dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter nur stattgegeben werden, wenn die Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Betroffenen das persönliche Erscheinen wegen zu weiter Entfernung vom Gerichtsort nicht zugemutet werden kann.
Nachschlagewerk: ja BGHSt:; ja
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG 1975 §§ 73, 74
Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet und läßt sich dieser nach ordnungsmäßiger Ladung in der Hauptverhandlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten, so muß dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter nur stattgegeben werden, wenn die Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Betroffenen das persönliche Erscheinen
wegen zu weiter Entfernung vom Gerichtsort nicht zugemutet werden kann.
BGH, Beschl.v. 17. Mai 1978 - 2 StR 618/77 - AG Homberg (Efze) OLG Frankfurt am Main -
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 618/77 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz V ib aus Hg, dort geboren am «a 1919,
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
- AG Homberg (Efze) - OWiG 933/76 - - OLG Frankfurt am Main - 1 Ws (B) 332/77 OWiG -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1978 beschlossen:
Hat das Gericht das persönliche Er-
scheinen des Betroffenen nicht ange-
ordnet und läßt sich dieser nach ordnungsmäßiger Ladung in der Hauptverhandlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten, so muß dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter nur stattgegeben werden, wenn die Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Betroffenen das persönliche Erscheinen wegen zu weiter Entfernung vom Gerichtsort nicht zugemutet werden kann.
Gründe: I.
Der Regierungspräsident in Kassel hat den in Hamburg wohnhaften Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 10. November 1976 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 150,-- DM belegt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Homberg/Efze Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Diesem Termin ist der Betroffene trotz ordnungsmäßiger Ladung ferngeblieben. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden.
In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten; dieser beantragte nach Ergänzung früherer Angaben des Be-
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troffenen dessen kommissarische Vernehmung. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,
daß der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
habt habe und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von seiner kommissarischen Vernehmung nicht zu erwar-
ten sei. Sodann hat es den Betroffenen zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene, daß der Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter abgelehnt worden ist.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, will sie jedoch verwerfen. Es ist der Ansicht, das Gericht sei nur dann verpflichtet, die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anzuordnen, wenn dem Betroffenen das persönliche Erscheinen zum Verhandlungstermin nicht zuzumuten und die richterliche Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sei.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Juli 1975 - 1 Ob OWi 192/75 - (VRS 50, 51) gehindert. In diesem Beschluß wird die Auffassung vertreten, daß dem Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter in der Regel auch dann entsprochen werden müsse, wenn dieser Antrag erst in der Hauptverhandlung durch den in Vertretung des Betroffenen erschienenen Verteidiger gestellt und nicht offensichtlich mißbräuchlich angebracht werde. Dies folge aus dem verfassungsmäßig geschützten Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
Il.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 121 Abs. 2 GVG). Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen.
III.
In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main bei (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - AnwSt (R) 3/78 -).
1. Im Bußgeldverfahren ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 73 Abs. 1 OWiG). Gegen ihn kann grundsätzlich auch dann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, wenn er zuvor nicht von einem Richter vernommen worden ist. Das folgt aus den §§ 73 Abs. 2 bis 4, 74 Abs. 1 OWiG, in denen zwar die Möglichkeit zur Vernehmung durch einen ersuchten Richter eröffnet, diese Vernehmung aber nicht zwingend für eine Entscheidung gegen den in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen vorausgesetzt wird.
2. Art. 103 Abs. 1 GG ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, durch dieses Verfahren nicht verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, daß der jeweils Betroffene Gelegenheit haben muß, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern,
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und daß das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (BVerfGE 1, 418, 429; 7, 327, 329; 11, 218, 220; 31, 298, 301). Die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im einzelnen ist dabei der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen (BVerfGE 9, 89, 95/96). Im Bußgeldverfahren ist dies unter Beachtung der Rechte des Betroffenen geschehen:
Die Gelegenheit zur Stellungnahme wird dem Betroffenen durch die Ladung zum Termin eröffnet, in der er auf die Möglichkeit der Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen wird (§ 74 Abs. 3 OWiG). Er kann dann in der Hauptverhandlung erscheinen oder eine schriftliche Erklärung zur Sache abgeben, deren wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden muß (§ 74 Abs. 1 OWiG), oder sich in der Hauptverhandlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen (§ 73 Abs. 4 OWiG). Er kann auch von einer Äußerung überhaupt absehen (vgl. § 74 Abs. 1 OWiG). Welche dieser verschiedenen Möglichkeiten er wahrnehmen will, liegt in seiner eigenen Entscheidung. In jedem Fall hat er ausreichend Gelegenheit, dem Gericht seinen Standpunkt darzulegen.
3. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann das Gericht die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen. Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Antrag des Betroffenen auf diese Vernehmung entsprochen werden muß, wenn der Antrag rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellt wird, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Denn hier hat der Betroffene den Antrag durch seinen Verteidiger erst in der Hauptverhandlung stellen lassen, ohne dies zuvor auch nur anzukündigen. In solchen Fällen muß da
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Gericht nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint, dem Antrag "in der Regel" stattgeben. Einen Anspruch, sich einem ersuchten Richter gegenüber zum Ergebnis der Hauptverhandlung zu äußern (BayObLG aaO
S. 52), hat der Betroffene nicht; er kann weder aus
Art. 103 Abs. 1 GG noch aus den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hergeleitet werden.
Die Pflicht zur Vernehmung durch einen ersuchten Richter besteht vielmehr nur dann, wenn diese Vernehmung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Betroffenen das persönliche Erscheinen wegen zu weiter Entfernung vom Gerichtsort nicht zugemutet werden kann. Dann nämlich hat die Pflicht zur Wahrheitserforschung Vorrang vor
dem Gedanken der Vereinfachung und Beschleunigung, der der Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens zugrunde liegt. Ist das Gericht zur weiteren Aufklärung nicht gedrängt, so ist es nicht verpflichtet, die richterliche Vernehmung des Betroffenen anzuordnen, sofern dieser die im Gesetz vorgesehene Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Andernfalls hätte der Betroffene es in der Hand, das Verfahren und damit eine Entscheidung gegen ihn ohne rechtfertigenden Grund zu verzögern. Das kann nicht rechtens sein.
4. Anders liegt es dann, wenn der Betroffene dem Gericht zu erkennen gegeben hatte, daß er sich erst in der Hauptverhandlung äußern wolle, und wenn er dann an der Teilnahme hieran ohne eigenes Verschulden (etwa plötzliche Erkrankung) gehindert wurde. In solchen Fällen gebietet es - unabhängig von der Beachtung des Art. 103
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Abs. 1 GG - allerdings schon die Fürsorgepflicht des Gerichts, von einer Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen abzusehen und neuen Termin anzuberaumen (so zutreffend OLG Hamm VRS 50, 132).
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