Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 26.04.1978 – 2 StR 159/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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no

KH BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 159/78 BESCHLUSS A6P,

in der Strafsache

gegen

den Waldfacharbeiter Joachim Peter M m zus regen

«m, geboren am 000) 1955 in Hg. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes u.a.

KL

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Saarbrücken vom 16. Dezember 1977 im Schuldspruch dahin klargestellt, daß sich der Angeklagte tateinheitlich mit Mord des erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 1, nicht Abs, 2 StGB schuldig gemacht hat,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Sachrüge. Jedoch muß auf die allgemeine Sachrüge der Schuldspruch dahin klargestellt werden, daß sich der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes nicht in der qualifizierten Form des § 239 a Abs. 2 StGB, sondern nur nach dem Grundtatbestand schuldig gemacht hat.

Der Wortlaut jener Vorschrift läßt deren Anwendung auf einen Fall vorsätzlicher Herbeiführung der Todesfolge nicht zu. Denn nach ihm ist die Bestimmung auf die Fälle . leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt (vgl. BGHSt 26, 175 und BGH bei Dallinger MDR 1976, 15). Der Schuldspruch mußte deshalb entsprechend geändert werden.

Schumacher willms Baumgarten Meyer Buddenberg