Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 21.04.1978 – 2 StR 680/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

EFF OU

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 680/77 URTEIL

UN:

in der Strafsache

gegen

den Schüler Udo L gp zu: SHE, geboren am «un 1960 in BB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 19. April 1978 in der Sitzung vom 21. April 1978, woran teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Albrecht Mayer Baumgarten als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter I] in der Verhandlung, Justizhauptsekretär BD vei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24, August 1977 aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mor- ‘des verurteilt ist,

2. im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen.

Vom Vorwurf des versuchten Mordes wird der Ange- _ klagte freigesprochen.

Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch

über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei (besonders schweren) Fällen eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Mit der auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkten Revision

erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die fehlerhafte Anwendung des § 24 StGB durch die Jugendkammer.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter Ve bereits ihre Werkzeuge, einen Spaten und eine Axt, zum Schlage erhoben, um die Eltern des Angeklagten zu töten. Beide hatten also zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). In diesem Augenblick zögerte der Angeklagte jedoch und entschied sich dafür, der Mutter, an deren Bett er stand, lediglich einen "Denkzettel" zu verabreichen. Er schlug ihr mit der Flach-

seite des Spatens auf den Oberarm. Die Mutter erwachte; der Angeklagte ließ seinen Spaten auf das Bett fallen, rief "Weg!" und rannte fort.

Die Jugendkammer meint, damit sei er zwar vom Mordversuch an seiner Mutter, nicht aber von der versuchten Tötung des Vaters, den. vB hätte erschlagen sollen, wirksam zurückgetreten. Die Vollendung dieser Tat zu verhindern, habe sich der Angeklagte nicht ermsthaft bemüht (§ 24 Abs. 2 StGB); dazu hätte er gegenüber v@® aktiv tätig werden müssen. Durch den Zuruf "Weg!" sei der Mittäter nicht ernsthaft an einer Tatvollendung gehindert worden.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,

Geplante Tat im Sinne des § 24 StGB war hier die Tötung beider Elternteile, auszuführen durch je einen der Beteiligten. Es ist richtig, wenn das Landgericht für solche Fälle - entsprechend dem neugeschaffenen § 24 Abs. 2 StGB - zur Strafbefreiung fordert, daß der Täter die Tatvollendung insgesamt verhindert oder doch, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht zur Vollendung gelangt, sich um ihre Verhinderung freiwillig und ernsthaft bemüht. Nach den Feststellungen der Jugendkammer liegt es indessen nahe, daß der Angeklagte schon jene erste Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts verwirklichte, die Vollendungsverhinderung nämlich, auch soweit es den Vater betraf, auf sein - das Aufgeben anzeigendes - Verhalten zurückging. Von ihm war der Anstoß zu dem Vorhaben gekommen; er war der führende Teil nicht nur bei der Planung und Vorbereitung, sondern sollte es, als derjenige, dessen Interessen man verfolgte, offenbar auch bei der Ausführung

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sein. Es spricht jedenfalls viel dafür, daß darüber unter den beiden Beteiligten stillschweigendes Einverständnis bestand und so die Abstandnahme des Angeklagten von dem tödlichen Schlag bereits ausreichte, um auch v& zum Abbruch der Tatausführung zu veranlassen.

Aber auch dann, wenn es sich damit nicht so verhalten, ‚der Mittäter VB vielmehr von sich aus - aus welchen Gründen auch immer - zunächst davon abgesehen haben sollte, den ihm zugewiesenen Schlag mit der Axt zu führen, so wäre der Angeklagte wirksam vom Vorhaben der Tötung zurückgetreten. Denn er hat sich ernsthaft darum bemüht, Ve von einer weiteren, selbständigen Tatausführung abzuhalten. Dazu reichten nach Lage des Falles der Zuruf "Weg!" und das Davonlaufen aus. Der Angeklagte wußte, daß sein Begleiter ein eigenes Interesse an der Tötung der Eltern nicht hatte, daß er seinem Drängen nur zögernd und wohl aus dem Gefühl einer gewissen Verpflichtung heraus innerlich widerstrebend nachgekommen war, Unter diesen Umständen durfte der Angeklagte davon ausgehen, daß bereits der Zuruf genügte, wie dies auch tatsächlich der Fall war, ‚& ebenfalls zur Flucht zu veranlassen.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes kann danach nicht aufrechterhalten bleiben. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, daß in einer erneuten Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts rechtfertigen. Das Revisionsgericht hat den Angeklagten daher insoweit von sich aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Zur erneuten Entscheidung wegen der für die übrigen Taten zu verhängenden Rechtsfolgen ist die Sache zurückzuver-

weisen. Hierbei wird zu beachten sein, daß bei der Verhängung von Jugendstrafe § 243 StGB nicht unmittelbar angewendet werden kann (§ 18 JGG).

Schumacher Kirchhof Müller Mayer Baumgarten