Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 23.05.1978 – 2 StR 589/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ja
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 589/77 BESCHLUSS L3:5,7f
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Notar Dr. Karl G GOEEEEEEEB zus EB S@P. geboren am m 1906 in WE Schlesien,
wegen Untreue u.a,
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
OO6
Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1978 beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten wird
zuständigkeitshalber an das Landgericht in Aachen weitergeleitet.
Gründe§
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht zuständig. Gemäß § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG obliegt sie einem anderen Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens behauptet wird (BGH, Beschluß vom 21. April 1978 - 2 StR 229/76 - m. w. Nachw.). Das für Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile des Landgerichts Bonn zuständige Gericht ist das Landgericht in Aachen (§ 140 a Abs. 2 GVG i.V.m. dem Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1977 - 3101-1 -). Der Senat hat den Antrag diesem Gericht zugeleitet (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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