Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 18.04.1978 – 5 StR 213/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_213/78

Nr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen den Blumenhändler Hans-Dieter P eEEEB aus DemmmmEm,

geboren am MW. 1947 in OEEEEB-Sc hei, zur Zeit in Strafhaft,

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.

wel

(ORX9)

-2- u

Der 5.strafisenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generaibundesanwalts am 18.April 1978 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten PB gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.Mai 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung am 28.Mai 1976 nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet. Dies ist in der in § 273 Abs.3 StPO vorgesehenen Form protokolliert worden (Bd.III B1.51 d.A.). Der Rechtsmittelverzicht ist für den Angeklagten bindend und kann nicht widerrufen werden. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte nicht gewußt haben sollte, daß er gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (selbständig) Revision einlegen konnte. Eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ist auch unter diesen Umständen nicht zulässig (BGH GA 1969,281;BGH Beschluß vom 19.April 1977 -5 StR 165/77).

-3-

Das angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und deshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar. Im übrigen wäre die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels auch längst verstrichen (§ 341 Abs.1 StPO). Die Revision ist daher nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte