Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 19.04.1977 – 5 StR 165/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A9:4:77 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Norbert 5 gän

A N geboren am > 1937 in BB.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

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Der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesammlts am 19. April 1977 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vcm 7.Januar 1977

sowie sein Antrag auf !Miedereinsetzung in den vorigen Stand

werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte am Schluß der Haupt;verhandlung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Beratung mit seinem Verteidiger mit dessen Zustimmung erklärt: "Ich verzichte auf das Rechtsmittel der Revision und nehme das Urteil an". Diese Verzichtserklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden (B1.150 d.A.).

Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam und kann nicht widerrufen werden (BGHSt 10,245,247). Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte meint, von seinem Verteidiger über die Folgen einer Rechtsmitteleinlegung unrichtig beraten zu sein. Eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ist auch unter diesen Umständen nicht zulässig (BGH GA 1969,281). Daß die Staatsanwaltschaft nicht gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht ausgesprochen hat, berührt die Wirksamkeit der Erklärung des Angeklagten nicht.

Das angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und deshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar; sie war nach § 349 Abs.1 StPO zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig. Nach Angabe der wirksamen Verzichtserklärung hat die Frist des § 341 Abs.1 StPO nicht zu laufen begonnen. Eine Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor (BGH 5 StR 699/76 vom 7.Dezember 1976).

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann