Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 12.04.1978 – 2 StR 646/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ad
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 646/77 BESCHLUSS A2%
: in der Strafsache
gegen
Hermann D Ep au: WE, dort geboren am EEE 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
-2_- VA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1978 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 27. Juni 1977 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten - gegen das obenbezeichnete Urteil des Landgerichts in Trier durch Beschluß vom 24. August 1977 verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war.
Der Beschluß ist dem zur Empfangnahme bevollmächtigten Verteidiger am 29. August 1977 zugestellt worden. Mit zwei Schreiben, eingegangen am 30. August und 3. September 1977, legte der Angeklagte gegen die Entscheidung "Beschwerde" ein. Der Verteidiger kam am 7. September 1977 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach; er führte aus, die Revision fristgerecht zu begründen, sei ihm aus Gründen nicht möglich gewesen, "deren Einzelheiten unter Bezugnahme auf das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht mitgeteilt werden können". Inzwischen hat er - nach Entbindung von der Schweigepflicht durch den Angeklagten - diese Gründe geoffenbart.
- 3.
Die Eingaben des Angeklagten wären als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt, denn die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 StPO hatten offensichtlich vorgelegen. Sie sind daher als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen (§ 300 StPO). Danach bedarf keiner Entscheidung, ob der Angeklagte, was das Wiedereinsetzungsgesuch seines Verteidigers angeht, das erst nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 1 StPO beim Landgericht einging, insoweit etwa ohne Antrag in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsbegründung fristgemäß anbringen zu lassen. Der Verteidiger, der übrigens von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht hätte befreit zu werden brauchen, weil sie sich auf die hier in Rede stehenden Vorgänge nicht erstreckte, hat eingehend dargelegt, daß er mit dem Angeklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erörterte, diesem wiederholt erklärte, er werde
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die Revision nur auf einen ausdrücklichen Auftrag hin begründen, einen solchen Auftrag aber nicht erhielt. Daß der Angeklagte seinen Verteidiger mißverstanden haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.
Schumacher Willms Müller
Mayer Buddenberg