Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 07.04.1978 – 5 StR 151/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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747

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen den Kaufmann Max P EB aus Ha

geboren am Wi. mp 1924 in Dame, - Sachbezeichnung: Ursula PB u.a.-

wegen Bankrotts u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.April 1978 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Max PB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.Juli 1977, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Wie die Revision mit Recht rügt, hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 21.April 1977 die von dem Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsanwältin Dr .Demp Le von der Verteidigung ausgeschlossen und nach dem Erscheinen des Mitverteidigers Rechtsanwalt Horst-Günther Le darauf hingewiesen, "daß seine Anwesenheit in allen angesetzten Verhandlungen notwendig ist und er sich auch nicht vertreten lassen kann" (Protokollband B1.26). Nachdem Rechtsanwalt HoD-CEie> gg erklärt hatte, daß er in der Sitzung am 26.April 1977 um 9 Uhr nicht erscheine, sondern auch zu diesem Termin seine Ehefrau, die Rechtsanwältin Dr. Dep Teig, als Verteidigerin entsenden werde, hat der Vorsitzende zu Protokoll "festgestellt, daß der Verteidiger, Rechtsanwalt Im, sich weigert, die Verhandlung am 26.April 1977 wahrzunehmen" (Protokollband B1.27). Das

Kane.

Gericht hat sodann in einen nach geheimer Beratung verkündeten Beschluß dem Beschwerdeführer den Rechtsanwalt Dr.SchB-KEB als Pflichtverteidiger beigeordnet, "weil der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt De, sich weigert, die Verteidigung zu führen". Damit hat es die gesetzwidrige Anordnung des Vorsitzenden über den Ausschluß der Rechtsanwältin

Dr DD Sebillict. Hierdurch ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr.8 StPO).

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann