Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 05.04.1978 – 2 StR 23/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OS2 14
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 23/78 URTEIL 5.4,
in der Strafsache gegen
den Schreiner Peter P WW , ohne festen Wohnsitz, geboren
am EB 1930 in Ra NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
- 2 - eY7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Albrecht Mayer Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. September 1977
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, ferner des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG
schuldig ist (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1,
88 22, 52, 53 StGB, § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG),
2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. In diesem Umfange fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter Ziffer II entschieden ist, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten ist durch die Anklage zur Last gelegt worden, sich des Diebstahls in acht Fällen, des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn
wegen "fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall, teilweise unter Mitführen einer Schußwaffe, in Tateinheit mit fortgesetztem Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Einziehung eines Tatwerkzeuges angeordnet.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet.
Gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Diebstahlsfällen bestehen rechtliche Bedenken. Das Landgericht schließt aus der kurzen zeitlichen Aufeinanderfolge, der gleichartigen Begehung und den gleichartigen verletzten Rechtsgütern auf einen Gesamtvorsatz. Hierbei verkennt es, daß ein solcher Vorsatz die künftigen Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber insoweit vorwegbegreifen muß, als es sich um das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger und den ungefähren Tatrahmen nach Ort, Zeit und Art der Begehung handelt (BGHSt 15, 268, 271). Dahingehende Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen,
Durch die somit ungerechtfertigte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann der Angeklagte beschwert sein. Möglicherweise hätte das Landgericht für keine der sieben selbständigen Taten auf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt, wie sie für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderlich wäre. Der Senat vermag mit letzter Sicherheit nicht auszuschlie-Ben, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs, 2 StGB gleichfalls nicht gegeben sind.
Da andere Feststellungen hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Taten nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert, Im
dem Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG auch der des § 244 Abs, 1 Nr. 1 StGB erfüllt worden (vgl. BGHSt 13, 259).
Hinsichtlich der Fälle 1, 4, 8, 11 und 12 der Anklage, in denen das Landgericht den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat, ist vom Senat der notwendige Teilfreispruch nachgeholt worden.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Einziehung zur Folge. Hierüber wird durch den Tatrichter erneut zu entscheiden sein,
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
Schumacher Müller Mayer Baumgarten Meyer