Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 17.03.1978 – 2 StR 786/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 786/77 BESCHLUSS AIR
in der Strafsache
gegen
den Pförtner Heinz > EEE aus iR geboren am ED 1929 ir. Touu >. WERE,
wegen Mineralölsteuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.
Gründe§
Der Schuldspruch ist rechtskräftig.
Die Strafkammer wertet als erschwerend, daß vorsätzliche Steuerhinterziehung ganz allgemein Ausdruck eines mangelnden sozialen Bewußtseins und eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit seien, deren Interessen der Täter seinem eigenen ungerechtfertigten finanziellen Vorteilsstreben unterordnet. Hierin liegt eine nach § 46 Abs. 2 StGB verbotene Verwertung des gesetzlichen Tatbestandes bei der Strafzumessung, die zur Aufhebung des Urteils führt.
Im übrigen weisen die Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, daß die Strafkammer durch die Verurteilung zu 120 Tagessätzen gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) verstoßen hat; denn das erste Urteil hatte nur auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen erkannt.
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Die nachträgliche Revisionsbeschränkung durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Januar 1978 ist mangels Vollmacht unwirksan.
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