Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 08.03.1978 – 2 StR 68/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 68/78 BESCHLUSS
(RE
in der Strafsache
gegen
den Maschineneinrichter Julius T EMS aus FOEEEEEEEEEED-HEN, geboren am ED 1930 in Zum DDR,
wegen fahrlässigen Vollrausches
-2- 39
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 12. Oktober 1977 wird die Einziehung der unter den LdÜ-Nummern 3872/73 und 3152/73 asservierten Waffen mit Munition aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zur Einziehung der beschlagnahmten Waffen mit Munition nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:
"Die Einziehung der bei der Tat nmitgeführten Waffen und Munition kann nicht bestehen bleiben. Straftat i.S. des § 74 StGB ist wegen der Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht die Körperverletzung mit Todesfolge, sondern der von dem Angeklagten herbeigeführte Vollrausch. Hierfür sind die Waffen und die Munition nicht gebraucht worden. Im übrigen ist der Angeklagte nur wegen eines fahrlässigen Vergehens verurteilt worden (vgl. BGH 2 StR 105/76, Beschl. v. 22. April 1976) ."
- 3.
Dem tritt der Senat bei. Die Möglichkeit der Einziehung nach dem Waffengesetz bleibt unberührt.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Willns Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer