Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 22.04.1976 – 2 StR 105/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 105/76 BESCHLUSS av

in der Strafsache

gegen

den Rentner Gerhard BD ES aus HB. - GEEEEEND-Hi, geboren am EEEB 1915 in ru. zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässigen Vollrausches

>N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. November 1975 aufgehoben, soweit "das zu der Tat benutzte Gewehr samt dazugehöriger Munition eingezogen"! worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

53. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die Einziehung des "zu der Tat benutzten Gewehres samt dazugehöriger Munition" nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen des § 74 StGB nicht erfüllt sind. "Straftat" im Sinne dieser Vorschrift ist hier nicht die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverletzung, sondern der vom Angeklagten herbeigeführte Vollrausch. Hierfür ist die Waffe nicht gebraucht worden, ganz abgesehen davon, daß es sich insoweit um keine vorsätzliche Straftat handelt.

- 3 -

Die Aufhebung der Einziehung hat auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels keinen Einfluß.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Baumgarten