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BGH Beschluss vom 08.03.1978 – 2 StR 664/77

2. Strafsenat

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Ei BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 664/77 BESCHLUSS 923,78

in der Strafsache

gegen

41. den Zahnarzt Ferhat D EEE zus ZUEEEEEED, geboren am GE 19:6 in TEE Türkei,

2. den Dolmetscher Feridun D GEEEEEEEEB aus CIE, geboren

am GE 193: in EEE Türkei,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-2- 74

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

1.

Die Revision des Angeklagten Ferhat DEE gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1977 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Feridun DEE wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Ferhat DW ist

als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Dagegen hat die Revision des Angeklagten Feridun

DEE mit der Sachbeschwerde Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

- 3-

Die Strafkammer geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, daß dieser, als er gemeinsam mit seinem Bruder Ferhat DW die Zannarzthelferin und jetzige Zeugin Pi zur Abfassung mehrerer Schreiben, darunter eines Schuldscheins über 2.700,-- DM zwang,. "möglicherweise die Vorstellung hatte, Ferhat DW habe der Zeugin tatsächlich Darlehensbeträge in Höhe von 2.700,-- DM mit der Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht überlassen" (UA S. 20). Auf Grund dieser Erwägung begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erpressung durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Der Tatbestand des § 253 StGB ist nicht erfüllt, wenn die Nötigung allein dem Ziel dient, ein Beweismittel (oder weiteres Beweismittel) für eine bestehende Forderung zu erlangen (BGHSt 20, 136). Handelte mithin, was die Strafkammer offenbar nicht ausschließen konnte, der Angeklagte Feridun DEE in der Vorstellung, daß seinem Bruder die - in Wirklichkeit nicht bestehende - Forderung auf Zahlung von 2.700,-- DM zustehe, so kommt insoweit für ihn Tatbestandsirrtum in Betracht.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß durch weitere Beweiserhebung abschließend geklärt werden kann, welche Vorstellungen Feridun De bei Begehung der Tat hatte.

-h- | 3”

Er hat deshalb davon abgesehen, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte Feridun Ds

nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig ist.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer