Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.02.1978 – 2 StR 774/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 774/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernhard FE aus MER. geboren am GEEEEEEEED 1955 in DE Co, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1978 beschlossen:
l. Auf den Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluß der Jugendkammer des Landgerichts in Marburg vom 9. November 1977, durch den die Revision gegen das Urteil dieses Gerichts vom l. August 1977 verworfen worden ist, aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Revision rechtzeitig begründet hat.
2. Unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 StPO wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil dahin geändert, daß er im Falle 4 (Firma Reiiiuiiiip Seugp-MEEEB) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Weil die Feststellungen im Falle 4 zur Annahme eines Einbruchsdiebstahls nicht genügen, hat der Senat insoweit das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls - als Rückfalltäter - zur Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Fehler ergeben (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
Es wird darauf hingewiesen, daß die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Anordnung einer Sperrfrist gegenstandslos macht.
willms Kirchhof Baumgarten Meyer Buddenberg