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BGH Urteil vom 20.01.1978 – 2 StR 479/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 479/77 URTEIL WER

in der Strafsache

gegen

den Krankenpfleger Gerd S EB aus Ne, geboren am EEE 1951 in Komm,

wegen Meineids u.a.

IM

06|

HM

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1978 aufgrund der Verhandlung vom 18. Januar 1978, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms

Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Regierungsdirektor EEEEWbei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus Win der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt ;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

BAG

Gründe§

Dem Angeklagten lag zur Last, in drei verschiedenen Strafverfahren gegen Personen, die wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt wurden, als Zeuge teils uneidlich teils unter Eid falsch ausgesagt zu haben, um eine Verurteilung dieser Personen zu vereiteln. In allen drei Fällen widerrief er bei seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung die belastenden Angaben, die er früher in einem gegen ihn selbst geführten Verfahren gemacht hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten von den deshalb gegen ihn erhobenen Vorwürfen des Meineids, der falschen uneidlichen Aussage und der teils versuchten, teils vollendeten Strafvereitelung freigesprochen. Es konnte nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte bei seinen Vernehmungen als Zeuge die Unwahrheit gesagt hatte.

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit der Bekundung, er habe entgegen seinen früheren Angaben in dem gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren keine der genannten drei Personen mit Rauschgift beliefert, die Unwahrheit gesagt hatte. Soweit das angefochtene Urteil sich mit diesem Punkt befaßt, wird der Freispruch von den Feststellungen getragen. Indessen hätte sich die Strafkanmer nicht hierauf beschränken dürfen. Nach dem Zusammenhang

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der Urteilsgründe hat der Angeklagte ersichtlich schon bei seinen Vernehmungen als Zeuge die angeblich falschen Beschuldigungen in dem ursprünglichen Verfahren damit begründet, daß er von dem vernehmenden Kriminalbeamten unter Druck gesetzt worden sei; dieser habe ihm nämlich erklärt, er könne die in Aussicht gestellte Untersuchungshaft nur dadurch abwenden, daß er ein umfassendes Geständnis ablege, "dicke Dinger anbiete" und auch den letzten Zweifel der Verdunkelungsgefahr ausräume. Nach den Feststellungen S. 14 UA hat die Strafkammer es als widerlegt angesehen, daß der Kriminalbeamte in diesem Sinne Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat. Sie hätte deshalb, da sie die Zeugenaussagen des Angeklagten als einheitliche Lebensvorgänge nach § 264 StPO in ihrem ganzen Umfang strafrechtlich zu würdigen hatte, nicht

an der Frage vorbeigehen dürfen, ob sich der Angeklagte nicht mindestens insoweit einer strafbaren Handlung nach §§ 53, 154 oder 163 StGB schuldig gemacht hatte, weil er der Wahrheit zuwider die Ausübung solchen Drucks durch den Kriminalbeamten behauptete. Darin liegt ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht den gesamten Sachverhalt völlig neu zu prüfen hat. Eine Verurteilung auf wahldeutigerGrundlage wegen Falschaussage oder falscher Verdächtigung könnte nur dadurch verfahrensrechtlich gesichert werden, daß der Vorgang der möglichen Verdäch-

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tigung förmlich, sei es auf dem Wege über eine Nachtragsanklage oder eine selbständige Anklage, mit zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wird (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. Anhang zu § 1 StGB Rdn. 79).

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer