Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 20.12.1977 – 5 StR 676/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3Z 5 StR 676/77
0:12.77 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Osman TlB aus AB, geboren am ED 1940 in Sp De (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WEB aus N]
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16.Mai 1977
wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Verfahrensbeschwerden:
1. Die Rüge, das Gericht habe den Polizeibericht B1l.5 ff d.A. unter Verstoß gegen § 250 StPO verlesen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Dazu hätte der Beschwerdeführer den Verfasser des Berichtes nennen und angeben müssen, ob dieser in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Solche Angaben fehlen hier. Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Laut Sitzungsniederschrift ist der Bericht nicht verlesen, sondern nur dem Zeugen MB 'auszugsweise vorgehalten" worden (Bl.224 d.A.). Das war
zulässig.
2. Die Feststellung "Sie (Oezmen und der Angeklagte)... wollten... mit Gewalt nacheinander zum Geschlechtsverkehr kommen!" (UA S.4) beruht nach den Urteilsgründen auf einer zusammenfassenden Würdigung der Aussagen der Zeugen HE un Eu (UA S.6/7). Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Gericht Aktenbestandteile verwertet habe, die nicht in die Verhandlung eingeführt worden waren.
3. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, dem Zeugen E ] die früheren Mitbeschuldigten Ög und OEM gegenüberzustellen (B1.223 R d.A.). In der Sitzungsniederschrift ist nicht vermerkt, daß er hiermit die in der Revisionsbegründung genannte Beweisbehauptung verbunden hat; jedoch heißt es darin:" Der Verteidiger
begründete den Antrag auf Gegenüberstellung mündiich"
(B1.225 R d.A.). Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag
ein förmlicher Beweisamtrag oder eine bloße beweisan-
regung war. Das Gericht hat ihn mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil O3 1
und OB unerreichbar seien (B1.225 R d.A.). Diese Begründung genügte hier auch dann, wenn es sich um einen Beweisamtrag handelte. Es war nämlich für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich, daß Ügp und O@B nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Türkei gereist waren, um sich dem Verfahren zu entziehen, una daß ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht bekannt war. Die im Urteil nachgeschobene ausführliche Begründung ihrer Unerreichbarkeit war daher entbehrlich.
Schon deshalb geht die Rüge fehl, die dort angeführten Tatsachen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Die Revision verkennt im übrigen den Anwendungsbereich des Mündlichkeitsgrundsatzes (§§ 261 StPO). er gilt nur für solche Tatsachen, die unmittelbar der Urteilsfindung dienen sollen. Das Gericht kann daher Tatsachen, die es nur für die Entschließung benäti;t, ob weitere Beweise zu erheben sind, auch aus anderen Quellen als der Hauptverhandlung schöpfen.
4. Der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Kg zu vernehmen, ist in den Urteilsgründen mit Recht abgelehnt worden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen.
Er hat auf Grund seiner beruflichen Erfahrung dazu die erforderliche Sachkunde. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Zeugin | war zur Tatzeit bereits 20 Jahre alt. Ihre
Aussage enthielt keine unaufgeklärten Widersprüche und wurde zudem durch anderz Beweisergebnisse bestätigt (UA S.9). Bei dieser Beweislage konnte der Tatrichter auch die Frage, ob der von der Zeugin erlittene Schock ihre Wahrnehmungsfähickeit beeinträchtigt hatte, aus eigener Sachkunde beurteilen.
Sachbeschwerde:
Die sachlichrechtiichen Einzelangriffe gehen ebenfalls fehl. Das Urteil verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Die Feststeilung der Strafkammer, daß bei OP Vagzinalblut unter den Fingernagel des rechten Mittelfingers gelangte (UA S.L), steht mit den folgenden susführungen auf UA $.9/10 nicht in einem unauflösbaren iderspruch, Da die Nagelbruchstücke erst geraume Zeit nach der Tat sichergestellt wurden, ist es möglich, daß ou zwar zunächst Vaginalblut unter dem Fingernagel hatte, dieses aber in der Zwischenzeit entfernte, die sichergestellte Blutanhaftung "also auch von OD se1vst stammen kann" (UA S.9/10). Ebenso schließt die Tatsache, daß man an den Fingernägeln des Angeklagten kein Blut gefunden hat, nicht aus, daß auch er einen Finger in die Scheide des Opfers einführte. Das hat das Landgericht rechtlich unangreifbar dargelegt.
AIZ
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Schmidt Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte