Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 20.12.1977 – 4 StR 560/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" ordnet wirksam an, daß, solange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf,
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
Stvo § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274
Das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" ordnet wirksam an, daß, solange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf,
BGH, Beschl.v. 20. Dezember 1977 - 4 StR 560/77 - AG Lüdenscheid
OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 560/77 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Ingenieur Udo M mE aus PER, geboren am EEE 1943 in Pig,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzier, Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich
beschlossen:
Das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" ordnet wirksam an, daß, solange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf,
Gründe§
I. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr, 4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er seine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer Strecke der Autobahn beibehielt, für welche die Geschwindigkeit durch das Zeichen 274 StVO auf 80 km "Bei Nässe" begrenzt war. Zur Tatzeit regnete es, die Fahrbahn war naß. Die Beamten der Autobahnpolizei hatten Mühe, das Kennzeichen abzulesen, da die Fahrzeuge das Wasser aufwirbelten.
In seiner Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene vor, die Schilderverbindung "80 km bei Nässe" sei in der StVO nicht als "amtliches Verkehrszeichen" aufgeführt und damit "rechtlich nicht existent", Derartige Schilder seien allenfalls als Gefahrenhinweise zu verstehen, sie
böten aber bei Zuwiderhandlung keine Grundlage für die Verhängung eines Bußgeldes, Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Rechtsbeschwerde verwerfen, Es sieht sich indessen daran gehindert durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1977 (VRS 53, 128) das die Auffassung vertritt, die Verbindung des Zeichens 274 mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" sei "nicht klar und eindeutig genug", um einen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung als Orädnungswidrigkeit ahnden zu können. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Ordnet das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit
dem Zusatzschild "Bei Nässe" wirksam an, daß, solange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf?"
Die Frage ist inzwischen mit Beschluß vom 6. April 1977 (VRS 53, 144) vom Bayerischen Obersten Landesgericht bejaht worden, das von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle und damit von seiner eigenen Vorlagepflicht noch keine Kenntnis hatte,
II. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG i.V.m, § 79 Abs, 3 OWiG sind erfüllt,
III. Der Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Hamm und des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu,
1. Die Verbindung des Zeichens 274 StVO mit dem Zusatzschild "Bei Nässe" ist zulässig. Nach § 41 Abs, 2 Satz 5 StVO
können Zusatzschilder auch Beschränkungen der durch Verkehrszeichen angeordneten Gebote oder Verbote enthalten, Diese Zusatzschilder sind, wie sich aus der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 vis 43 StVO Nr. III
16 Buchst, a letzter Halbsatz ergibt, in der Straßenverkehrsordnung nicht abschließend aufgeführt. Sie müssen
in ihrer Ausgestaltung nur den Erfordernissen des § 39
Abs, 2 Satz 2 und 3 StVO entsprechen, Erweist sich eine Fahrbahndecke bei Nässe als konkret gefährlich, so darf die Straßenverkehrsbehörde in Anwendung des § 45 Abs, 1 StVO also von der hier in Frage stehenden Schilderkombination Gebrauch machen (vgl. auch Booß DAR 1977, 238). Daß sich aus den Vorschriften der StVO nicht allgemein Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Zusatzschildes herleiten lassen, das die Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung an das Vorliegen bestimmter Straßenverhältnisse knüpft, wird im übrigen auch vom Oberlandesgericht Celle anerkannt.
2. Entgegen der Ansicht dieses Oberlandesgerichts ist indessen das Zusatzschild "Bei Nässe" inhaltlich auch so eindeutig, daß das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht verletzt ist. Der Begriff "Nässe" ist für den Verkehrsteilnehmer allgemein verständlich und nicht mehrdeutig. Booß (aa0) weist unter Bezugnahme auch auf die Sprachwörterbücher überzeugend nach, daß "Nässe" ein "der Allgemeinheit geläufiger Begriff" ist (vgl. dazu Amtliche Begründung zur StVO 1970 Leitgedanke 3, ferner die Wortverwendung "Nässe" in § 4o Abs, 6 StVO Zeichen 114). Da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Feuchtigkeit noch nicht darunter fällt, kann die Fahrbahn nur dann als naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm
‚überzogen sein. Eine dem Kraftfahrer im Einzelfall
etwa noch verbleibende Auslegung ist ihm hier genau so zumutbar wie seit eh und je bei den anderen, zumindest nicht leichter abgrenzbaren und gleichermaßen der Naturwissenschaft entnommenen Begriffen wie Dämmerung, Nebel, Schneefall oder Regen, von denen die StVO ebenfalls bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten abhängig macht (8 17 Abs. 1 und 3 StVO). Das Bayerische Oberste Landesgericht (aa0) führt in diesem Zusammenhang zutreffend zahlreiche Beispiele dafür an, daß viele Verhaltensvorschriften der StVO vom Verkehrsteilnehmer Wertungen verlangen, die wesentlich höhere Anforderungen stellen als die Beantwortung der Frage, ob eine Fahrbahn als naß anzusehen ist.
Das Oberlandesgericht Celle übersieht bei seinen Bedenken den verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die Tatbestandsmerkmale umso weniger einer kasuistischen Ausführung bedürfen, je niedriger der Gesetzgeber die Tatbestandsverwirklichung im Hinblick auf ihre Sanktion bewertet (BVerfG zu § 1 StVO in DAR 1968, 329). Die Anforderungen an das Gebot der Gesetzesbestimmtheit dürfen auch nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht überspannt werden. Die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden. Verfassungsrechtliche Bedenken scheiden daher dann aus, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs eine zuverlässige Grundlage für die
Anwendung der gesetzlichen Bestimmung gewinnen läßt (BVerfG,
zuletzt i. unveröffentl, Beschluß 2 BvR 543/77 vom 13. Oktober 1977). Das ist hier der Fall.
3. Die Rechtsfrage ist somit, wie in der Beschlußformel geschehen, zu beantworten. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Er hält mit Recht in den Fällen, in denen ernste Zweifel darüber bestehen können, ob eine Straße nass oder nur feucht gewesen ist, eine besonders sorgsame Prüfung der Schuldfrage für geboten (so bereits das Bayerische Oberste Landesgericht - aa0 Nr. 2 c - und insbesondere aus dem Bereich der Verkehrspolizei Bouska in VD 1977, 161, 165; 361, 363).
Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich