Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 13.12.1977 – 1 StR 670/77

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 670/77 BESCHLUSS

3jın Tr

in der Strafsache

gegen

den Kellner Abdallaı D EEE, ohne festen

Wohnsitz, geboren am WB. EEE 1945 in Kup (IE), zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u,a.

on et

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

N "Ztpo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten DEE wird das Urteil des Landgerichts München I von 5. Mai 1977

a) im Schuldspruch geändert; der Angeklagte Dadstan und der Mitangeklagte Al-RB werden im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 3 sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 28. Oktober 1977 ausgeführt:

"Im Fall II 3 sind der Angeklagte DW und der Mitangeklagte Al-R, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, u.a. wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden, weil sie versucht haben, sich von Re unter Anwendung von Gewalt die sie belastende Liste herausgeben zu lassen (S, 13 - 20, 22, 31 - 33,

42 - 43 UA). Hierdurch haben sich diese beiden Angeklagten u.a, einer versuchten Nötigung i.S.v. § 240 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Eine versuchte räuberische Erpressung wird jedoch deshalb nicht angenommen werden können, weil

die hier in Rede stehende Liste keinen Vermögenswert hatte und weil in dem Vorgehen der Angeklagten deshalb auch keine Bereicherungsabsicht gefunden werden kann. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung insoweit auch geringere Strafen verhängt hätte, Der Erfolg der Revision des Beschwerdeführers muß gemäß § 357 StPO auch dem Mitangeklagten Al-Reiiiib zugute kommen,"

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,

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