Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 17.11.1977 – 2 StR 491/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
> StR 491/77 BESCHLUSS AN TL
in der Strafsache
gegen
1. den Spengler und Installateur Reinhard Michael
"OD => FREE OL. , geboren am MEER 1950. in SEE 323 ., zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Heizungsmonteur Manfred Johann W (us
aus FE Eeboren arı GEEEEEEEEEE 1955 a
wegen Vergewaltigung u.a.
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Ach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Grü n_d e:
Die Revisionen der beiden Angeklagten dringen mit einer Verfahrensrüge. durch.
Nachdem der Vertreter der Nebenklägerin auf die Schlußausführungen der Verteidiger erwidert hatte, bat der Verteidiger des Angeklagten ME Ss Wort für eine Erwiderung auf diese Ausführungen. Dieses wurde ihm von dem Vorsitzenden mit dem Hinweis verweigert, daß die Strafprozeßordnung eine Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage nicht vorsehe. Den Verteidigern beider Angeklagten wurde keine Gelegenheit zur Erwiderung gegeben. Lediglich die Angeklagten selbst hatten das letzte Wort. Damit ist gegen die Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO verstoßen worden. Sooft der Staatsanwalt oder ihm gleichgestellt der Nebenkläger das Wort zur Erwiderung auf den Schlußvortrag des Verteidigers erhält, muß es
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anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden (BGH NJW 1976, 1951 m.w. Nachw.). Hat der Angeklagte einen Verteidiger, kann und darf dieser im Rahmen des letzten Wortes für den Angeklagten sprechen. Das ergibt sich eindeutig aus der Aufgabe
des Verteidigers und dem Zusammenhang der Absätze 2
und 3 des § 258. In einem solchen Falle ist jedoch
der Angeklagte am Schluß noch zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Daß auf dem Verstoß gegen § 258 StPO das Urteil beruht, kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 281 m.w. Nachw.). Im Hinblick auf die schwierige Beweislage ist hier keinesfalls ein solcher Ausnahmefall gegeben. Das Urteil ist mithin in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß noch auf weitere Rügen eingegangen zu werden braucht.
Schumacher willms Kirchhof Müller Buddenberg