Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 08.11.1977 – 5 StR 637/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_637/77 ÄRA 77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
. 1. den Gebrauchtwagenhändler Peter 7 gm
aus Sum, | seboren am ii 1951 in pn ’
Kreis. zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Näherin Erika H
GB zeborene vor aus Sum,
geboren am EEE >55 :r ru Kreis Tg,
wegen Diebstahls u.a,
AT
-2- dd
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.November 1977 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Peter Fun
und Erika HB zesen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15.Juni 1977 werden nach
§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche wie folgt geändert:
1. Bei beiden Angeklagten, daß sie wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nicht in 44, sondern in 43 Fällen verurteilt werden,
2. bei dem Ängeklagten Peter HE auserden, daß er nicht wegen Diebstahls in zwanzig besonders schweren Fällen, sondern wegen Diebstahls in neunzehn besonders schweren
Fällen sowie wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Betrug verurteilt wird.
Bei diesem Angeklagten ist in den angewendeten Strafvorschriften hinzuzusetzen: § 132 StGB.
Den Beschwerdeführern werden die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels auferlegt.
Gründe§
Die Revisionen beider Angeklagten sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch mußte jedoch im Sinne der Beschlußformel geändert werden.
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1. Das Landgericht hat beide Angeklagten auch im Fall 168 der Anklage vom 9.Februar 1977 wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt (UA S.42), obwohl es zu diesem Fall keine Feststellungen getroffen hat (UA S.33),
2. Im Fall 1 der Anklage vom 9.Februar 1977 tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Peter > wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (UA S,.41) nicht. Danach hat der Angeklagte am 28.November 1974 die Instruktorin Ulrike V®" mit der Angabe, er müsse als Kriminalbeamter ihre Euroschecks überprüfen, dazu (veranlaßt), ihm 25 Scheckformulare der Stadtsparkasse ICE uns die dazugehörige Scheckkarte auszuhändigen " (UA S.18). Der Angeklagte hat der Geschädigten folglich die Euroschecks nicht weggenommen,
sondern diese durch eine Täuschung dazu veranlaßt, sie ihn auszuhändigen. Das ist kein Diebstahl, sondern ein in Tateinheit mit Amtsanmaßung begangener Betrug (vgl. BGHGA 1964, 151).
Die Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Einzeiltaten des Angeklagten Peter HB auf UA Ss. 41 und 42 stellen lediglich ein Schreibversehen dar, das den Ängeklagten nicht beschwert. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, wegen welcher Straftaten das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat.
Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte