Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 19.10.1977 – 2 StR 283/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 283/77 URTEIL NE,A0 FF
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Andreas Winfried C nl aus EM geboren am nn IEEE in DEE Er ft,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Milutin O0 EEE aus x geboren am EEE 1949 in FO SEE / Jugoslawien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus <M
als Verteidiger des Angeklagten OB Justizhauptsekretär 8
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten OENB wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Dezember 1976, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ee] und die Revision des Angeklagten Chauchet werden verworfen.
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3. Der Angeklagte CE hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten er] wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat, den Angeklagten CE unter Freispruch im übrigen 1.) wegen Betrugs unter Einbeziehung früher gegen ihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, 2.) wegen Körperverletzung, Betrugs, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung wiederum unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, 3.) wegen Betrugs zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten CHE nat die Strafkammer außerdem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Beschwerdeführers OB BEER fünrt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.
I. Beide Beschwerdeführer machen geltend, daß sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden seien, weil die erkennende 13. große Strafkammer des Landgerichts in Köln nicht in dem von ihr angenommenen Umfang hätte entscheiden dürfen. Diese Ansicht ist nicht richtig:
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1. Die 8. große Strafkammer des Landgerichts in Köln hatte am 18. Juli 1975 in dem Verfahren 38-24/75 den Angeklagten EEE wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die nach dem Geschäftsverteilungsplan für zurückverwiesene Sachen der 8. Strafkammer zuständige 13. große Strafkammer des Landgerichts hat in einem Hauptverhandlungstermin vom 30. Juni 1976 einem Beweisamtrag der Verteidigung des Angeklagten CE stattgegeben und dann die Hauptverhandlung ausgesetzt. Zugleich hat sie folgenden Beschluß erlassen:
"In einem noch anzuberaumenden Termin sollen möglichst alle gegen den Angeklagten zur Zeit noch anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, um auf diese Weise ein abschließendes Bild über den Angeklagten gewinnen zu können."
Durch Beschlüsse vom 9. August 1976 und 30. August 1976 hat die Kammer dann die anderen den Gegenstand der jetzigen Verurteilung bildenden, gegen den Angeklagten CHE annängigen Strafsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden; in einem dieser Verfahren war außer dem Angeklagten CE Beschuldister auch der Angeklagte OEM.
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2. Die Verbindung der den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Strafsachen entsprach dem Gesetz (§§ 3 bis 4 StPO) und ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Revision trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich eine Gesetzesverletzung ergeben könnte. Insbesondere war die Verbindung nicht deshalb unzulässig, weil in dem Verfahren 38-24/75 die Sache nur noch zur Verhandlung und. Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen worden war. Auch nach dieser nur teilweisen Zurückverweisung war die 13. Strafkammer wieder in einem anhängigen Verfahren Gericht des ersten Rechtszugs mit allen Pflichten und Befugnissen eines solchen Gerichts. Sie war deshalb nicht gehindert, einen im Gesetz vorgesehenen Verbindungsbeschluß zu erlassen. Dafür, daß sie bei der Verbindung ihr pflichtgemäßes Ermessen mißbräuchlich angewendet hätte, ist nichts ersichtlich. Umstände, die nach den in BGHSt 25, 51 entwickelten Grundsätzen der Verbindung hätten entgegenstehen können, sind weder von der Revision vorgetragen noch erkennbar.
II. Die Strafkammer hat die Beweisaufnahme und rechtliche Würdigung auch auf Taten des Angeklagten CHE erstreckt, die nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluß waren. Der Beschwerdeführer CHEN sieht darin einen Verstoß gegen § 264 StPO. Auch mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Tatsachen, die für die Beweiswürdigung oder die Zumessung der Rechtsfolgen von Bedeutung sein können,
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durch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt; er
kann insoweit auch Lebensvorgänge berücksichtigen, die sich als strafbare Handlungen darstellen, ohne als solche Gegenstand der Anklage zu sein, Die dabei gezogenen Grenzen (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770; BGH, Urt.v. 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 - m.w. Nachw.) hat die Strafkammer hier beachtet. Sie hat die Prüfung nur auf solche Taten erstreckt, die für die Frage Bedeutung haben konnten, ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten hat. Die umfassende Prüfung kennzeichnet ihr besonderes Bemühen, sich
bei der schwerwiegenden Entscheidung nach § 66 StGB ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu machen und sich aus diesem Grund nicht auf die bereits abgeurteilten und jetzt abzuurteilenden Taten zu beschränken, die allein schon die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt hätten.
III. Die Rüge des Angeklagten CE, ie Strafkammer habe gegen § 267 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet.
IV. Die Prüfung des Urteils auf Grund’der von den Angeklagten erhobenen Sachbeschwerden hat zum Schuldspruch gegen beide Angeklagte und zum Ausspruch über die Rechtsfolgen gegen den Angeklagten EEE keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten OEM nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer legt diesem Angeklagten auf S. 116/ 117 UA straferschwerend zur Last, daß er sich selbst in
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die Situation gebracht habe, die der hier abgeurteilten Tat zugrunde liege; denn er habe sich trotz fester Arbeitsstelle bei den FÜB-Werken ohne Not in das Milieu der Prostitution und Zuhälterei begeben und in diesem
Milieu Stellungen als Portier und Buffetier angenommen. Diese Erwägungen sind nicht vereinbar mit der Feststellung auf S. 32 UA, daß der Angeklagte auf Grund einer Straftat von den Fi-Werken entlassen wurde und "seitdem", also erst nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei den FÜB-Werken in verschiedenen Kölner Nachtlokalen als Portier und Buffetier gearbeitet hat. Der Widerspruch läßt befürchten, daß die Höhe der gegen
den Angeklagten verhängten Strafen zu seinem Nachteil von unzutreffenden Erwägungen der Strafkammer beeinflußt worden ist. Aus diesem Grunde mußte der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten EEE aufgehoben werden.
Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer